BGH: Zum minder schweren Fall des Totschlags

Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dabei hat das Landgericht einen Fall des minder schweren Totschlags im Sinne von § 213 StGB abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision. Es sei vor der Tat zu einer Provokation durch das Opfer gekommen.

Dazu der BGH:

Die Begründung, die Schläge des Nebenklägers stellten keine „der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation“ dar, lässt besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des Merkmals „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des Nebenklägers liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklagten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 5 StR 165/11 mwN).

Der BGH kritisiert, dass das Landgericht die Anforderungen des § 213 StGB nicht zutreffend geprüft hat. Eine „Spontantat“ schließt einen minder schweren Fall nicht aus. Wegen begründeter Zweifel an der ausreichenden Berücksichtigung strafmildernd zu berücksichtigender Umstände wird der „versuchte Totschlag“ zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 3 StR 186/11

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