BGH: Zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Das Landgericht Itzehoe hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen jeweils wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit schwerem Bandendiebstahl sowie in einem Fall tateinheitlich begangen mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, und wegen vorsätzlicher Brandstiftung, zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Angeklagte P. wurde darüber hinaus wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Nach den Feststellungen des Gerichts war nicht eindeutig geklärt, ob der Angeklagte die Kollision bereits unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte erst davon erfuhr, als der Geschädigten ihn beim Halt an einer Ampel auf den Unfall hinwies. Weiterhin blieb unklar, welche Strecke der Angeklagte bis dahin vom eigentlichen Unfallort zurückgelegt hatte.

Dazu der BGH:

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).

Damit stellt der BGH klar, dass hier eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheiden muss. In solchen Fällen, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt und erst später davon erfährt, sei der Tatbestand bereits nicht erfüllt. Dann nämlich entfernt er sich nicht mehr vom Unfallort. Eine Ausweitung auf dieses Geschehen würde gegen das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.

BGH, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 4 StR 413/10

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