BGH zum Verhältnis von Straftat zur Ordnungswidrigkeit (OWi)

Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet, §§ 73 ff. StGB.

Weiter hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß § 24a II StVG eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen ausgesprochen.

Dagegen legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.

Dazu der BGH:

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der „Drogenfahrt“ diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006  – 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).

Der BGH nahm hier das Zusammenfallen von Straftat und Ordnungswidrigkeit an. In diesen Fällen bestimmt § 21 I 1 OWiG, dass nur das Strafgesetz angewendet werde. Daher kann die Geldbuße  wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels nicht bestehen bleiben. Daher wird das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels und damit auch die Geldbuße entfällt. Das Fahrverbot kann gemäß § 21 I 2 OWiG bestehen bleiben, da Nebenfolgen von § 21 I 1 OWiG nicht erfasst werden.

BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 209/11

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