BGH: Zur Aufklärungshilfe nach § 46b StGB

BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 2 StR 141/11

Das Landgericht Erfurt hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Angeklagten.


Nach den Feststellungen des Gericht, hat die Angeklagte bereits bei der Vernehmung die Sachverhalte umfassend und detailliert eingeräumt. Zudem sagte sie zu der Tatbeteiligung der zwei Mitangeklagten aus. In der Hauptverhandlung hat sie die Angaben eingeschränkt.
Die Annahme eines minder schweren Falls hat das Landgericht abgelehnt. Allerdings hat das Gericht  nicht erörtert, ob die Angaben der Angeklagten zu einem wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB geführt haben.

Der BGH kritisiert den Strafausspruch und schließt sich dabei dem Generalbundesanwalt an:

„[..]Denn ein Wechsel im Aussageverhalten hindert die grundsätzliche Anwendung des § 46b StGB nicht, wenn der Wandel nachvollziehbar bleibt und der tatsächliche Aufklärungseffekt in der Hauptverhandlung festgestellt werden kann (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 40). Dass die Mitangeklagten B. und H. bereits bei ihren (nachfolgenden) Beschuldigtenvernehmungen 2002 und 2003 im Ermittlungsverfahren Geständnisse abgelegt und damit die Angaben der Angeklagten bestätigt haben (UA S. 28/30/38), führt nicht dazu, dass der Angeklagten die Vergünstigung des § 46b StGB zu versagen wäre. Denn die Vergünstigung des § 46b StGB kommt in der Regel zunächst demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 43).“

Damit hätte das Landgericht nach Ansicht des BGH hier eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB prüfen müssen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Angeklagte ihre Aussagen in der Hauptverhandlung eingeschränkt hat, denn dies ändere nichts an dem Aufklärungseffekt und der Möglichkeit der Strafverfolgung.


Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt