BGH: Zur Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11

Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zusätzlich hat das Gericht eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a und b StGB angeordnet.

Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beruht auf den Feststellungen, dass der Angeklagte beschloss, ein Bürogebäude mit einem als Rammbock eingesetzten Fahrzeug zu zerstören. Der Eingang des Gebäudes war durch Betonstufen vom Parkplatz getrennt.
Der BGH kritisiert die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB:

„[..]Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625 = DAR 2004, 529 m. zust. Anm. König DAR 2004, 656, jeweils m.w.N.; SSW-StGB/Ernemann § 315b Rn. 9 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 315b StGB Rn. 3).“

Damit hat der BGH festgestellt, dass die Tat hier nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattfand. Zwar befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens gemäß § 22 StGB noch im öffentlichen Verkehrsraum, nämlich auf einem allgemein zugänglichen Parkplatz. Der Eingang zu dem Gebäude allerdings war von diesem Parkplatz durch eine Treppe getrennt. Somit liegt hier keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne von § 315b StGB vor.


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