BGH: Zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gemäß § 371 I AO

BGH, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 1 StR 631/10

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon ein Monat bereits als verbüßt gilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für den Zeitraum 2000 bis 2003 erst im Jahre 2005 ab. Nach Auffassung des Landgerichts seien die Erklärungen verspätet abgegeben. Weiterhin seien die Selbstanzeigen unvollständig und unrichtig.

Dazu der BGH:

„Selbstanzeigen i.S.v. § 371 Abs. 1 AO müssen nicht als solche bezeichnet werden. Für ihre Vollständigkeit ist allein von Bedeutung, ob sie den nach § 371 AO erforderlichen Inhalt haben. Wird – wie hier – eine Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet abgegeben, kann sie deshalb Selbstanzeige für die Unterlassungstat sein, die mit der nicht rechtzeitigen Einreichung der Jahreserklärung begangen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Umsatzsteuerjahreserklärung – selbst wenn sie verspätet abgegeben wird – auch eine strafbefreiende Selbstanzeige für unrichtige oder pflichtwidrig nicht abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27).
Welche Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu stellen sind, hängt im Hinblick auf die Änderung des § 371 AO durch das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) sowohl vom Tatzeitpunkt als auch vom Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige ab.“

Der BGH hatte folglich zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen zu einer vollständigen Strafbefreiung bezüglich der nicht rechtzeitigen Abgabe der Jahreserklärungen geführt haben. Dies bejaht das Gericht. Anschließend wollte der BGH prüfen, ob die vom Landgericht festgestellten Abweichungen gegenüber dem für eine vollständige Selbstanzeige erforderlichen Inhalt lediglich unerheblich und geringfügig waren. In diesem Fall nämlich führe die Selbstanzeige noch zur Straffreiheit, da eine geringfügige Abweichung irrelevant sei. Das Gericht führte allerdings aus, dass die Feststellungen des Landgerichts für die Überprüfung nicht ausreichen.


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