BGH: Zur umfassenden Würdigung einer Zeugenaussage

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte mit dem Zeugen zusammen, wobei dieser ihm zwei Markenuhren ohne Zertifikate oder andere Eigentumsnachweise übergab. Der Angeklagte sollte die Uhren für den Zeugen in Kommission verkaufen. Er hielt es nach Auffassung des Landgerichts zumindest für möglich, dass die Uhren deliktischer Herkunft sein könnten.

Der Angeklagte allerdings sagte aus, dass er die Uhren lediglich schätzen lassen wollte. Nach Auffassung des BGH, hat das Landgericht hier keine umfassende Würdigung der Zeugenaussage vorgenommen:

„Nicht zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung und Würdigung der Aussage des Zeugen Y. vermissen lassen. Die Urteilsgründe teilen zum Inhalt der Bekundungen dieses Zeugen lediglich mit, dass ein Mann aus Osteuropa ihn gebeten habe, die Uhren in Kommission zu verkaufen, ohne einen Namen oder eine Kontaktadresse zu hinterlassen (UA S. 38). Hingegen ermangelt es jeglicher Ausführungen dazu, was der Zeuge bei der Übergabe der 2 Uhren an den Angeklagten zu etwaigen Vereinbarungen mit diesem über den weiteren Umgang mit den Uhren ausgesagt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Jugendkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die – von ihm für Falsifikate gehaltenen – Uhren lediglich schätzen lassen sollen, zutreffend als widerlegt angesehen hat.“

Damit stellt der BGH klar, dass die Urteilsgründe einer zusammenhängende und umfassende Würdigung der Zeugenaussagen enthalten müssen. Dies sei insbesondere dann erforderlich, wenn das Urteil sich auf diese Aussage stützt. Eine ausführliche Auseinandersetzung sei ferner für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht unerlässlich.

BGH, Beschluss vom 14.03.2012, Az.: 5 StR 8/12

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