BGH: Zur Unmittelbarkeit bei der Verwertung ärztlicher Atteste

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberische Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet die Entscheidung mit seiner Revision.

Im Prozess wurde ein Bericht des Krankenhauses verlesen. Dabei beanstandet der Angeklagte, dass das Gericht nicht nur die medizinischen Erkenntnisse berücksichtigte, sondern auch die in dem Bericht dargelegten Äußerungen des Angeklagten als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranzog. Damit soll das Gericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise für die Beurteilung der Schuldfrage verwertet haben.

Dies bestätigte auch der BGH, allerdings beruhe das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsfehler bezüglich des Schuldspruchs vor. Zudem rügte der Angeklagte in seiner Revision den Strafausspruch.

Dazu der BGH:

Die Strafkammer hat bei Bemessung beider Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass das Opfer durch die Taten ein schweres posttraumatisches Belastungssyndrom erlitt. Diese Feststellung beruht nach den Urteilsgründen allein auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen ärztlichen Attests des Hausarztes der Geschädigten vom 14. Dezember 2009. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch die Verlesung dieses Attests nicht dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung, sondern ausschließlich der Tatfolgen und damit der Feststellung einer für den Strafausspruch wesentlichen Tatsache diente. Zu diesem Zweck durfte der Arztbericht nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden; seine Verwertung war deshalb unzulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 1 StR 72/97, StV 1999, 195).

Zwar hat sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Geschädigte in der Hauptverhandlung zu diesem Attest „erklärt“. Auf ihre Angaben hat sich das Landgericht zum Nachweis der Tatfolgen aber nicht gestützt. Daher ist es aus den bereits oben dargelegten Gründen unbeachtlich, dass die erkennenden Richter und der Staatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend erklärt haben, die Geschädigte habe den festgestellten Befund im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. In Anbetracht der eindeutigen Darlegungen zur Beweisführung hinsichtlich der erlittenen Tatfolgen ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafen auf der unzulässigen Verwertung des Inhalts des verlesenen Arztberichts beruht.

In seinem Beschluss stellt der BGH klar, dass die Verlesung eines Arztberichts dann gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verstößt, wenn damit andere Tatsachen als direkt medizinische Tatsachen bewiesen werden sollen. So lag es hier bezüglich des Krankenhaus-Berichts, womit das Landgericht Düsseldorf die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten klären wollte. Ebenso sei die Verlesung eines Berichts des Hausarztes hier unzulässig, da das Gericht die Erkenntnisse des Arztes als Tatfolgen zur Bemessung der Strafhöhe herangezogen hat.

Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 3 StR 402/10

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