BGH: Zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung

Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten F. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten M. und R. wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Bewährungstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Nach den Feststellungen des BGH hat das Landgericht die Drogenabhängigkeit des Angeklagten F. wirksam festgestellt. Allerdings wurde ein minderschwerer Fall  gemäß § 29a Abs. 2 BtMG beziehungsweise § 30 Abs. 2 BtMG nicht geprüft. Auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB wurde nicht geprüft.

Außerdem habe das Landgericht versäumt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern:

Der Angeklagte hat zwar mit Verteidigerschriftsatz vom 30. April 2011 erklärt, er nehme die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff aus. Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil zugleich der Schuldspruch mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde angegriffen wurde, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (BGH NStZ-RR 2010, 171 f.), ferner weil die Entscheidung über den Straf- und den Maßregelausspruch untrennbar erscheint.

Folglich ist die Beschränkung der Revision nicht wirksam. Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kann nach Ansicht des BGH hier nicht ausgenommen werden, da der Schuldspruch davon nicht getrennt werden könne.

BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 2 StR 139/11

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