BGH: Zur Vollendung der Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg

BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 1 StR 676/10

Nach Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten eine zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 567 Gramm reinem Kokain bei unbekannten Drogenhändlern in Venezuela. Entsprechend des gemeinsamen Plans wurde das Betäubungsmittel in eine Wanduhr eingearbeitet und dann per Luftfracht nach Deutschland versandt. Empfängerin sollte die Mutter eines Angeklagten sein. Zollbeamte am Londoner Flughafen entdeckten das Betäubungsmittel und kontaktierten die zuständigen deutschen Zollbehörden. Es wurde vereinbart, das Paket weiter zu schicken und dabei überwacht wird. Die in Deutschland warteten Zollbeamten beschlagnahmten sodann das Paket. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde an die Empfängerin lediglich eine Kopie der Uhr ausgeliefert, die kein Betäubungsmittel enthielt.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs und acht Jahren verurteilt. Der nicht revidierende Angeklagte wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Ansicht des BGH hält die Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht einheitlich verwendete Begriff der „Einfuhr“ jeweils nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies der Schutz der inländischen Bevölkerung vor den Gefahren der Drogensucht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86, BGHSt 34, 180, 181; vgl. allgemein auch Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 372 AO Rn. 9 ff.). Einfuhr i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedeutet danach das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vollendung tritt daher grundsätzlich in dem Moment ein, in dem das Betäubungsmittel diese Grenze passiert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 – 2 StR 335/86, aaO; BGH, Urteil vom 22. Februar 1983 – 5 StR 877/82, BGHSt 31, 252, 254).
Nach den Feststellungen hat das von den Angeklagten in Venezuela bestellte Kokain, das auf ihre Veranlassung hin in eine Wanduhr eingearbeitet und anschließend mit der Post versandt wurde, zwar die deutsche Grenze passiert. Dieser „Taterfolg“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann den Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden, da die bewachte Weiterleitung des Kokains nach dessen Entdeckung in London durch die britischen Zollbehörden eine wesentliche, nicht mehr vom Vorsatz der Angeklagten umfasste Abweichung im Kausalverlauf darstellt.“

Damit kann nach Ansicht des BGH keine Vollendung vorliegen. Grund dafür ist die Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf, die vorliegt, da die Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren überschritten wurden. Zwar blieb der Weg des Pakets per Luftfracht. Dabei hat das Landegericht aber nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, dass die geplante Einfuhr durch die Entdeckung zu diesem Zeitpunkt schon gescheitert war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Angeklagten die Einfuhr auch nach Entdeckung so noch wollten.
Somit lag keine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. Vielmehr kommt lediglich ein (fehlgeschlagener) Versuch der Betäubungsmitteleinfuhr in Betracht.


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