Blutentnahme bei Verkehrsordnungswidrigkeit: Hauptverhandlung ohne Strafverteidigung?

Das Amtsgericht  Bergisch Gladbach verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße und ordnete an, dass der Betroffene für die Dauer von einem Monat keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen darf. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Die Beschwerde bezieht sich darauf, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Verteidigers erfolgte, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß §§ 140 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG vorlag.
Die Schwierigkeit der Rechtslage solle sich dabei insbesondere darauf beziehen, dass dem Betroffenen von den Polizeibeamten eine Blutprobe entnommen wurde und im Verfahren die Verwertbarkeit der Ergebnisse in Frage stand.
Es sollte geklärt werden, ob hier ein Beweisverwertungsverbot wegen der Umgehung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO vorliegt.

Aus dem Beschluss des OLG:

„Ein Beweisverwertungsverbot wegen willkürlicher Umgehung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO kann nach der Rechtsprechung gegeben sein, wenn der anordnende Polizeibeamte keine nachvollziehbaren Erwägungen über die Fragen von Gefahr im Verzug und richterlicher Anordnungskompetenz angestellt hat und keine entsprechende Prüfung vorgenommen hat, sondern allein aufgrund „langjähriger Praxis“ (vgl. OLG Hamm DAR 2009, 336, 338 = zfs 2009, 409 m. zust. Anm. Bode; OLG Dresden NJW 2009, 2149, 2150) oder aufgrund einer von seinem Dienstvorgesetzten erteilten generellen Anweisung, auf die Einschaltung eines Richters zu verzichten (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 3591= DAR 2009, 713 = zfs 2009, 712; OLG Brandenburg zfs 2010, 587; OLG Bamberg DAR 2011, 268 = zfs 2011, 350), eine eigene Anordnung getroffen hat.“

Folglich lag hier nach Auffassung des OLG ein Fall notwendiger Verteidigung vor, da hier die Auseinandersetzung mit der Verwertbarkeit der Ergebnisse erforderlich war. Dass es sich hier „lediglich“ um ein Bußgeldverfahren handelt, sei dabei irrelevant.

Az. OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2011, Az.: III 1 RBs 253/11

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt