BVerfG: Überlastetes Gericht kein Grund für überlange U-Haft

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hassemer bezeichnete die Untersuchungshaft bereits vor über 30 Jahren als „Freiheitsberaubung an einem Unschuldigen“. Bis zu seiner Verurteilung gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Aus diesem Grund müssen Strafverfahren besonders beschleunigt behandelt werden, wenn einer der Beschuldigten in Untersuchungshaft sitzt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Überlastung der Gerichte kein Grund für eine überlange Untersuchungshaft sein kann. Im konkreten Fall befand sich der Beschuldigte seit 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft, weil das zuständige Gericht überlastet war.

Der Beschwerdeführer wurde im November 2016 unter anderem wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung und der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Untersuchungshaft genommen. Im April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht anklage, woraufhin die zuständige Kammer ihre Überlastung anzeigte. Erst im September 2017 ließ das Landgericht die Anklage zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens. Dieses begann im Dezember 2017 und ist bis ins Jahr 2019 geplant. Einen Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2018 wies das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 27.03.2018 als unbegründet.

Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Dagegen legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein und hatte Erfolg. Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletze. Es handelt sich dabei um eines der höchsten Güter des Grundgesetzes: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, so die Richter. Grundsätzlich dürfe nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen sei wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssten daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

Schnelles Verfahren bei U-Haft

Gegen diese Grundsätze hätte das Gericht hier verstoßen. Alleiniger Grund für die Aufrechterhaltung der U-Haft sei die Überlastung des Gerichts gewesen, dem es aufgrund der Arbeitsüberlastung nicht möglich war, einen früheren Beginn der Verhandlung anzusetzen. All das läge jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Verdächtigen, kritisierten die Karlsruher Richter. Vielmehr treffe die Schuld die staatlich verfasste Gemeinschaft: Einem Beschuldigten dürfe eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der U-Haft nicht nur deshalb zugemutet werden, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte müssten daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Zügigkeit abzuschließen und eine zügige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, so das BVerfG.

Dieses Urteil zeigt, dass auch die Verfassungsbeschwerde als letztes Mittel gegen die Untersuchungshaft ein effektives Mittel sein kann. Durch die immer stärker steigende Belastung der Gerichte, verlängern sich leider auch die Verfahrensdauern bei der Untersuchungshaft. In geeigneten Fällen, lohnt sich daher die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

BVerfG , Beschluss vom 11.06.2018, Az.: 2 BvR 819/18

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