Corona-Soforthilfe – Subventionsbetrug und falsche Versicherung an Eides statt wegen wahrheitswidriger Anträge

Einige Bundesländer haben bereits erste Strafverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB im Rahmen der Corona-Soforthilfe eingeleitet. Sollten auch Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, ist eine frühzeitige professionelle Beratung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Gerade im Bereich der Subventionshilfen gibt es eine Vielzahl an unscheinbaren Fallstricken, welche schnell zu einer Strafbarkeit führen können. So können bereits leichtfertig falsch angegebene Umstände zu einer Strafbarkeit führen.

Strafbarkeit bei der Corona-Soforthilfe

Die COVID-19-Pandemie (Corona-Pandemie) hat zur Folge, dass ein Großteil der Kleinunternehmen, Freiberufler und Selbstständige mangels Rücklagen in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Mit dem am 27.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht traten bereits die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft. Die gesetzliche Regelung trat rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und gilt vorerst bis zum 30.09.2020.

Um den wirtschaftlichen Schaden und die enormen finanziellen Engpässe von Kleinunternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständigen zusätzlich aufzufangen, können diese seit kurzer Zeit relativ unbürokratisch Subventionen in Form von sog. „Soforthilfen“ beantragen und einen Antrag auf „Gewährung von Zuschüssen für von der Coronakrise 02/2020 besonders geschädigte, gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe einschließlich Kulturschaffende“ beantragen. Eine besondere Voraussetzung für die Gewährung von Soforthilfen in der Corona-Krise ist ein durch die Krise hervorgerufener Liquiditätsengpass.

Ein Schwachpunkt in der Bekämpfung der Subventionskriminalität ist bereits seit langer Zeit die zu betrügerischen Manipulationen geradezu einladende Vergabepraxis. Dieses Problem scheint vor allem im Rahmen der Corona-Krise ganz besonders sichtbar zu werden. Auch aufgrund der zeitnahen Auszahlungszusagen werden vermehrt gezielt falsche Anträge eingereicht. Teilweise liegen auch keine finanziellen Engpässe aufgrund der Corona-Krise vor. Selbst der gutwillige Unternehmer, der aufgrund der Corona-Krise nicht abschätzen kann, wie die nächsten Monate verlaufen werden und voreilig mit geschätzten Zahlen den Soforthilfe-Antrag stellt, setzt sich einem enormen Strafbarkeitsrisiko aus.

Die Voraussetzungen der Gewährung der Corona-Soforthilfe werden behördlicherseits möglicherweise wegen der gebotenen Eile und der zahlreichen Anträge derzeit nicht genau überprüft. Es ist allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Prüfungen nachgeholt werden und dies zu zahlreichen Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges führen wird.

Strafverfahren wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB)

Werden Anträge bewusst falsch ausgefüllt oder sogar mehrere Anträge für ein Unternehmen eingereicht, liegt ein Fall des Subventionsbetrugs vor. Nur durch vollständig richtige Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln kann die spätere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges gem. § 264 StGB vermieden werden. Liegt ein Subventionsbetrug vor, kann dies mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Schlimmstenfalls drohen in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Selbst bei lediglich leichtfertiger Tatbegehung kann noch immer eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt werden.

Der § 264 Abs. 1 StGB erfasst die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen gegenüber dem Subventionsgeber (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB), die zweckwidrige Verwendung von Subventionsleistungen oder -gegenständen (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB), das Unterlassen von Mitteilungen (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und den Gebrauch bestimmter Bescheinigungen (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Ein Subventionsbetrug kann bei den Ziff. 1., 3. und 4. auch bereits dann vorliegen, wenn die Subvention noch gar nicht gewährt wurde und bei dem Subventionsgeber dementsprechend kein Schaden entstanden ist. Es reicht schon aus, dass die Vergabestelle getäuscht wurde. So sind Angaben unrichtig, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Tatsachen bereits diejenigen sind, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln. Die Angaben sind zudem unvollständig, wenn sie subventionserhebliche Umstände verschweigen.

Leichtfertige Tatbegehung reicht beim Subventionsbetrug für Strafbarkeit aus

Weil in den Fällen des § 264 Abs. 1 Ziff. 1. bis 3. sogar die leichtfertige Tatbegehung eines Subventionsbetruges mit Strafe bedroht ist, ist die genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls durch einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt dringend erforderlich.

Der Begriff der Leichtfertigkeit bezeichnet ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit. Ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges droht also bereits dann, wenn ein Antragssteller die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass auch immer die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse zu berücksichtigen sind.

Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)

Dem Antragsteller kann zusätzlich ein weiteres Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB drohen. Bei der Versicherung an Eides statt handelt es sich um eine Erklärung, bei der der Täter die Wahrheit seiner Angaben unter Verwendung der Worte „an Eides statt“, „eidesstattlich“ oder anderer gleichbedeutender Ausdrücke unmittelbar bekräftigt. Der Antragsteller muss nämlich oftmals im Rahmen der Antragstellung für die gewünschte Soforthilfe versichern, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist. Neben weiteren Vorgaben, die sich je nach Bundesland unterscheiden können, muss der Antragsteller oftmals auch versichern, dass seine vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zu bedienen.

Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Hervorzuheben ist, dass gem. § 161 Abs. 1 StGB auch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit drohen kann. Diese kommt in Betracht, wenn derjenige die Unwahrheit seiner Angaben nicht kennt, obwohl er sie kennen müsste.

Schnelles Handeln bei falschen Anträgen – Straflosigkeit bei tätiger Reue möglich

Wenn Sie bewusst oder versehentlich einen falschen Antrag eingereicht haben, sollten Sie keinesfalls darauf warten, bis Sie als Beschuldigter eines Strafverfahrens eine Vorladung per Post erhalten haben. Es lohnt sich, bereits so früh wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Wegen Subventionsbetruges wird nämlich nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird (sog. „tätige Reue“ gem. § 264 Abs. 5 StGB). Sogar wenn die Subvention ohne Ihr Zutun nicht gewährt wird, kann durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, das Gewähren der Subvention zu verhindern, die Straflosigkeit das Ergebnis sein.

Sogar bei einem möglichen Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt kann Straflosigkeit eintreten, wenn Sie die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen haben und die falschen Angaben rechtzeitig berichtigen. Denn gem. § 161 Abs. 2 StGB entfällt bei einer fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung die Strafbarkeit, wenn die falsche Erklärung rechtzeitig berichtigt wird.

Richtiges Verhalten beim Vorwurf des Subventionsbetruges und/oder falscher Versicherung an Eides statt

Sowohl beim Vorwurf eines möglichen Subventionsbetruges als auch beim Vorwurf einer falschen Versicherung an Eides statt sollten zunächst keine voreiligen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden. Auch im Falle einer möglichen Hausdurchsuchung sollte unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden.

Die Anwälte von Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger stehen beim Verdacht eines möglichen Subventionsbetruges an Ihrer Seite und werden in einem ersten Schritt prüfen, ob und in welcher Form ein Subventionsbetrug oder eine eidesstattliche Versicherung überhaupt vorliegt und ob der Tatbestand vorsätzlich oder leichtfertig bzw. fahrlässig begangen worden ist. Auf Grundlage dieser Prüfung wird ersichtlich, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall die Beste ist. Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben oder gar eine Hausdurchsuchung erfolgt sein, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren. Wir werden zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Sobald eine umfassende Informationslage gegeben ist, können wir anschließend die bestmögliche Verteidigung für Sie entwickeln.

Sollte Ihnen kurz nach der Antragstellung aufgefallen sein, dass möglicherweise falsche Angaben gemacht wurden, beraten wir Sie ebenfalls gerne über die verschiedenen Möglichkeiten der Korrektur der Angaben. In einem unverbindlichen Erstgespräch erläutern wir Ihnen gerne die Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.

Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger sind mit Standorten in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster im Wirtschaftsstrafrecht seit mehr als 15 Jahren bundesweit tätig.

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