Corona: Welche Strafe droht bei unerlaubter Öffnung eines Geschäftes? Verstoß gegen § 75 IfSG

Im Zuge der aktuellen Corona-Epidemie wurde in vielen Bundesländern, allen voran in Hamburg, Schleswig-Holstein, Bayern und Berlin, die Schließung von einer Vielzahl an Geschäften angeordnet. In diesem Zusammenhang hat die Polizei bundesweit zahlreiche Strafverfahren gegen Geschäftsinhaber eingeleitet, die entgegen der Regierungsanweisung handeln und ihre Geschäfte dennoch öffnen.

Den Inhabern ist jedoch meist gar nicht bewusst, dass sie sich mit der Öffnung ihres Geschäftes nach den aktuellen Regeln strafbar machen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass in jedem Bundesland andere Regeln gelten und diese nahezu täglich geändert werden.

Empfindliche Strafe bei verbotener Berufsausübung

Grundlage für das Verbot der Berufsausübung und/oder Öffnung von Läden und Restaurants sind die von den einzelnen Bundesländern erlassenen Allgemeinverfügungen nach § 28 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz oder kurz: IfSG). Da nahezu jedes Bundesland spezifische Allgemeinverfügungen erlassen hat, sollen an dieser Stelle nur einige Beispiele genannt werden.

In Hamburg und Schleswig-Holstein wurden durch Allgemeinverfügungen zum Beispiel der Betrieb von Restaurants, Bars, Fitnessstudios, Kinos, Spielhallen und Ähnlichem vollständig untersagt. Auch das Betreiben von Bordellen und die Ausübung von Prostitution wurde unter Strafe gestellt.

In Bayern wurde die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten generell untersagt. Lediglich für systemrelevante Berufsgruppen sind Ausnahmeregelungen getroffen wurden. Auch wurde angeordnet, dass bei sozialen Kontakten ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten ist.

Strafbarkeit nach § 75 IfSG – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Die Missachtung dieser Allgemeinverfügungen stellt eine Straftat nach § 75 Abs. 1 IfSG dar und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Strafverfahren wird grundsätzlich gegen den Inhaber des Geschäfts eingeleitet. Wird fahrlässig gehandelt, zum Beispiel weil man die Allgemeinverfügung nicht kannte aber hätte kennen müssen, wird dies gemäß § 75 Abs. 4 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Führt der Verstoß zu einer nachweisbaren Infektion mit Corona, zum Beispiel bei einem Kunden oder Gast, kann die Staatsanwaltschaft ferner wegen fahrlässiger Körperverletzung ermitteln. Im Falle des Versterbens des Gastes droht im schlimmsten Fall sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, welche mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird.

Bestmögliche Strafverteidigung beginnt bereits im Ermittlungsverfahren

Der Vorwurf des Verstoßes nach § 75 IfSG muss ernst genommen werden. Neben dem strafrechtlichen Vorwurf, der bis hin zu einer Gefängnisstrafe führen kann, können im Falle einer Verurteilung auch erhebliche Konsequenten für das eigene Unternehmen drohen. So kann es beispielsweise zusätzlich zu einer Gewerbeuntersagung kommen.

Aus diesem Grund sollte möglichst frühzeitig ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden. In vielen Fällen kann durch eine professionelle Strafverteidigung eine Gerichtsverhandlung vermieden werden und die Einstellung im Ermittlungsverfahren erreicht werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Verteidigung erlaubt die bestmögliche Strafverteidigung. Die Verteidigungsansätze hängen dabei individuell vom Einzelfall ab.

Häufig stellt sich bei den Vorwürfen nach dem IfSG die Frage, ob das eigene Geschäft überhaupt von der Allgemeinverfügung betroffen war und ob der einzelne Betreiber dies auch hätte wissen müssen. In vielen Fällen kann bereits deswegen eine Verurteilung verhindert werden.

Sofern Sie eine Vorladung von der Polizei wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz erhalten haben, können Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren. Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger beraten und verteidigen Sie bundesweit.

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