Das Verbot der reformatio in peius bei der Verhängung einer Geldstrafe

Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einem zweimonatigen Fahrverbot und zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt, die sich aus zwei Einzelstrafen von jeweils 35 Tagessätzen zu je 25 Euro zusammensetzt.

Hiergegen erhob der Betroffene die Berufung. Die Richter hoben das Urteil auf und verurteilten den Betroffenen in einem Fall abweichend zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Gegen dieses letztinstanzliche Urteil der Berufung legte der Betroffene die Revision ein, die mit der Verletzung des formellen und materiellen Rechts durch die Richter des LG begründet wurde.

Das OLG gab der Revision nur zum Teil statt, stellte aber eine Verletzung des Verschlechterungsverbots gem. §331 Abs. 1 StPO fest. Durch die Erhöhung der Tagessätze wurde das Verbot der reformatio in peius verletzt:

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Produkt aus Tagessatzhöhe und -anzahl auch hinsichtlich der Einzelstrafe im amtsgerichtlichen Urteil höher ist als im landgerichtlichen Urteil. Denn grundsätzlich kommt der Tagessatzhöhe für das Ausmaß des Strafübels keine selbständige Bedeutung zu, sondern stellt sie lediglich ein Hilfsmittel dar, mit dem die Geldstrafe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten angepasst werden soll (OLG Celle a.a.O.)

Dies führte dazu, dass die Geldstrafe durch das OLG auf 35 Tagessätze zu je 20 Euro angepasst wurde, das Urteil jedoch nicht an das Landgericht zurückverwiesen wird: „Vielmehr kann der Senat gemäß § 354 Abs.1 StPO entsprechend selbst auf eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 EUR erkennen, weil auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Beachtung des Verschlechterungsverbotes auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte“. Die gesamte Strafe bliebt des Weiteren hiervon unberührt beibehalten.

Zu den Urteilsbegründungen diesem Fall zu Grunde liegender Einzel- und Gesamtstrafen für verschiedene Nötigungshandlungen, von denen eine später als „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ gewertet wurde, siehe Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2009 – Az.: 32 Ss 225/08

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