Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei und Diebstahl von geringwerten Sachen angeklagt. Um sich vor dem Amtsgericht zu Verteidigen, beantragte er die Bestellung eines Pflichtverteidigers, welche vom Gericht abgelehnt wurde. Daraufhin erhob der Angeklagte eine Beschwerde vor dem LG Kassel.

So ist nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, „wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.“ Im vorliegenden Fall wird dem Angeklagten unter anderem die Hehlerei und Diebstahl vorgeworfen. Eine Freiheitsstrafe von länger als einem Jahr erscheint möglich.
Die Vorraussetzungen nach § 140 Abs. 2 StPO sind im vorliegenden Fall somit gegeben.

Auszug aus dem Beschluss des LG Kassel:

„Zwar wird dem Angeklagten A. lediglich Hehlerei und Diebstahl geringwertiger Sachen vorgeworfen, so dass insoweit weder eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer als Strafe zu erwarten wäre noch die Sach- bzw. Rechtslage grundsätzlich als schwierig einzustufen wären. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dennoch geboten, da dem Mitangeklagten B. ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, so dass aus Gründen des fairen Verfahrens auch der Angeklagte A. über einen Verteidiger verfügen sollte (vgl. LG Kiel vom 10.10.2008, StV 2009, 236; LG Oldenburg vorn 07.08.2000, StV 2001, 107; BeckOK/Wessing § 140 StPO, Rdn. 17), zumal der Angeklagte A. von dem Mitangeklagten B. belastet wird. Ob darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten A. zur sachgemäßen Verteidigung ohne Verteidiger vorliegen (vgl. OLG Frankfurt/Main, 2.Strafsenat, Beschluss vom 17.04.1984, Az 2 Ss 82/84), welche sich auf seiner langjährigen Abhängigkeit von Drogen gründen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg der Beschwerde.“

Folglich hat der Angeklagte mit seiner Beschwerde Erfolg. Ihm ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Siehe dazu: Az.: 3 Qs 27/10

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