Die Kronzeugenregelung im § 31 BtMG

Die Anwendung des § 31 BtMG bei der freiwilligen Offenbarung von Wissen.

In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG. Die Angeklagte gab gegenüber der Polizei eine Bekannte als Mitauftraggeberin des Rauschgifttransports an.

Das Landgericht Frankfurt am Main wendete die Strafmilderung nach § 31 BtMG nicht an, da „die Daten“ der Bekannten der Polizei schon bekannt gewesen sein sollen. Der BGH teilt jedoch die Auffassung der Strafverteidigung, dass der § 31 BtMG hätte angewandt werden müssen:

„Diese Begründung ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen wurde in der Tasche der Angeklagten ein Foto von K. K. aufgefunden; daher hielt man nach ihr im Flughafen „Ausschau“, fand sie aber nicht. Damit war jedenfalls eine Tatbeteiligung von Frau K. nicht bekannt, auch wenn insoweit „ein Verdacht“ bestand (UA S. 9). Die anschließende vollständige Aufklärung der Tatbeteiligung von K. durch die Angeklagte konnte daher zur Anwendung des § 31 BtMG führen.“

Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: 2 StR 364/12

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