Entpflichtung wegen Untätigkeit

1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III 1 Ws 290/10

Dem Angeklagten wird vorgeworfen Kokain in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, um hiermit Handel zu treiben. Die Anklage wurde zugelassen.
Durch Beschluss wurde abgelehnt, dem Angeklagten den Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger zu bestellen, da kein wichtiger Grund für die Entpflichtung des Rechtsanwalts B bestehe. Dagegen wendet sich der Angeklagt mit einer Beschwerde.

Nach Ansicht des 1. Strafsenats ist die Beschwerde begründet, da konkrete Anhaltspunkte für eine im Mandatsverlauf eingetretene tiefgreifende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Rechtsanwalt B bestanden hätten und so ein Widerruf der Verteidigerbestellung aus wichtigem Grund vorläge.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Der durch das Gericht ausgewählte Pflichtverteidiger hat den Angeklagten zunächst weder in der JVA aufgesucht noch schriftlich kontaktiert. Bei Stellung des Entpflichtungsantrags befand sich der Angeklagte bereits seit über zwei Monaten in U-Haft, ohne von seinem Pflichtverteidiger gehört zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Betrachters nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte durch den gerichtlich bestellten Verteidiger nicht hinreichend vertreten sieht die erstmals angebotene Kontaktaufnahme zu Rechtsanwalt B ablehnt. Dem Entpflichtungsgesuch ist daher bei der hier gegebenen Sachlage zu entsprechen.“

Der Strafsenat ordnete daher die Bestellung des Rechtsanwalts A als Pflichtverteidiger für den Angeklagten an.


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