Entstehung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung oder eine verwandte Verteidigertätigkeit

Die Verteidigerin des Angeschuldigten beantragte im Ermittlungsstadium die Freigabe eines sichergestellten Pkw VW Golf und legte gegen die daraufhin ergangene Beschlagnahmeentscheidung des AG Düsseldorf das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Durch Beschluss hob das LG Düsseldorf die amtsgerichtliche Beschlagnahme auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gingen zu Lasten der Staatskasse.

Der Angeschuldigte stellte daraufhin einen Antrag auf Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 215,39 EUR. Er wurde von der Rechtspflegerin durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde.

Der 1. Strafsenat gab der sofortigen Beschwerde des Beschuldigten statt. Die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeschuldigten seien antragsgemäß auf 215,39 EUR festzusetzen, da dieser Betrag als Verteidigerhonorar im Beschwerdeverfahren fällig geworden sei. Es sei eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstanden.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Nach dieser Bestimmung erhält der Verteidiger zusätzlich zu den im Strafverfahren allgemein anfallenden Gebühren eine Wertgebühr für diejenigen Tätigkeiten, die sich auf eine Einziehung oder auf eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme beziehen. Entsprechende Verteidigungsbemühungen sind schon dann vergütungspflichtig, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt, mag sie auch (noch) nicht beantragt oder angeordnet sein.

Diese Voraussetzungen lagen bei der hier zur Rede stehenden Tätigkeit der Verteidigerin im Verfahren über die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschlagnahmebeschluss vor. Die angefochtene Entscheidung stütze sich zwar ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel), jedoch kam in zweiter Instanz eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung in Betracht, da diese seitens der Strafverfolgungsbehörden von Anbeginn erwogen und im weiteren Verlauf zu keiner Zeit ausgeschlossen worden war. Bereits die polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs erfolgte mit dem Hinweis, dass die Sache als etwaiger Einziehungsgegenstand von Bedeutung sei.

Auf die erfolgreich Beschwerde folgte eine Abänderung des Beschlusses der Rechtspflegerin. Die Rechtsanwaltskosten wurden erstattet.

1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-1 Ws 183/10

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