Erfolgreiche Revision durch Rechtsanwalt Dr. Böttner vor dem OLG Stuttgart

Erneut konnte Rechtsanwalt Dr. Böttner eine erfolgreiche Revision für einen Mandanten erstreiten. Diesmal ging es um eine Verurteilung aus dem Sexualstrafrecht. In diesen Fällen basieren die Verurteilungen meist alleine auf den Zeugenaussagen der angeblich Geschädigten. Diese Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bereiten vor Gericht oft Schwierigkeiten. Vor allem dann, wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

Im Sexualstrafrecht sind solche Konstellationen besonders häufig anzutreffen. Das Tatgericht muss in diesen Fällen die relevanten Zeugenaussagen besonders genau überprüfen und darlegen, wieso es diesen Glauben schenkt oder nicht. Ist das Urteil diesbezüglich mangelhaft, ist die Entscheidung wie in diesem Fall mit der Revision erfolgreich angreifbar.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 StGB (altes Recht) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wehrte er sich erfolgreich mit der Revision.

Das Revisionsgericht folgte den Argumenten des Beschwerdeführers und kritisierte unter anderem, dass die vorliegende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Urteil nicht umfassend erörtert wurde. Außerdem hatte das Urteil weitere Mängel, was die Beurteilung der Alkoholisierung der Beteiligten, des Vorverhaltens des Angeklagten, dessen Vorsatz, des Fehlens von DNA-Spuren und die psychischen Probleme des (angeblichen) Opfers betrifft. Die lückenhafte Beweiswürdigung diesbezüglich führte zur Aufhebung des Urteils:

Revisionsgericht folgt den Argumenten aus der Revisionsbegründung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das Urteil des Landgerichts Tübingen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen. Zum Tatgeschehen und zur Begründung führte das OLG Stuttgart folgendes an:

„Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht des 16. November 2013 die schlafende Nebenklägerin zweimal dadurch sexuell missbrauchte, dass er in einem Fall seine Hand unter ihr Schlaf-T-Shirt schob und ihre Brüste streichelte und im anderen Fall mit seiner Hand den Genitalbereich der Nebenklägerin über der Hose streichelte. Der Angeklagte bestritt die Taten. Er machte geltend, er habe keine Erinnerung an den Zeitraum zwischen seinem Ins-Bett-Gehen und seinem Aufwachen gegen acht Uhr morgens. Die Strafkammer stützte ihre Feststellungen zum Tatgeschehen auf die Aussage der Nebenklägerin, die sie für glaubhaft hielt. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält der auf die Sachrüge veranlassten rechtlichen Nachprüfung nicht stand.“

Sodann führte das Revisionsgericht aus, dass in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, das Tatgericht eine besonders sorgfältige Gesamtabwägung aller Umstände vornehmen muss. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Diesen besonderen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Insbesondere fehle es an einer geschlossenen Darstellung der Aussage des (angeblichen) Opfers. Damit folgt das Oberlandesgericht der Revisionsbegründung, die für den Angeklagten eingereicht wurde.

„In Fällen, in denen – wie hier – zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist. […] Nicht ausreichend deutlich erkennbar wird in den Urteilsgründen auch, ob die Strafkammer alle Umstände, welche hier im Einzelfall die Entscheidung beeinflussen können, in ihre Überlegungen einbezogen hat.“

Insbesondere hat das Tatgericht dem Umstand, dass das (angebliche) Opfer stark alkoholisiert war, nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Die Frau hatte nämlich selbst ausgesagt, das Geschehen sei für sie „unreal“ und „wie in einem Traum“ gewesen.

„Angesichts solcher Formulierungen, die gerade nicht auf sicheres Erleben und Erinnern hindeuten, musste es sich aufdrängen, die festgestellte Alkoholisierung der Nebenklägerin und mögliche Folgen daraus auf deren Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit einer besonders kritischen Überprüfung zu unterziehen.“

Motive für Falschbeschuldigung müssen gewürdigt werden

Das OLG Stuttgart kritisierte ebenfalls, dass das Tatgericht nicht weiter erörtert habe, ob das (angebliche) Opfer den Angeklagten eventuell (absichtlich) falsch belasten wollte. Das Revisionsgericht hält diese Möglichkeit zumindest für nicht völlig fernliegend.

„Zu erörtern wäre gewesen, ob es denkbar erscheint, dass sich die Nebenklägerin entschlossen haben könnte, den Angeklagten unzutreffend zu belasten, als sie – ihr unerklärlich – völlig nackt aufgewacht war und falls sie befürchtete, sie könnte Annäherungen und sexuelle Handlungen in der Nacht – möglicherweise alkoholbedingt enthemmt und in der Kritik- und Reaktionsfähigkeit gemindert – ohne Gegenwehr oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens geschehen lassen haben, um sich in nüchternem Zustand nicht eingestehen zu müssen, (nach ihren Vorstellungen) falsch reagiert zu haben.“

Darüber hinaus wies das OLG darauf hin, dass das (angebliche) Opfer wohl auch unter psychischen Problemen litt. Diese könnten sie in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinflusst haben. Dies hätte das Tatgericht ebenfalls in seinem Urteil erörtern müssen.

Hinzu kommt, dass sich aus den Urteilsgründen ergeben muss, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Auch diesbezüglich leidet das Urteil unter Mängeln, insbesondere bezüglich der Tatsache, dass keine DNA-Spuren des Angeklagten aufgefunden wurden.

„Dabei sind das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien in einer Gesamtschau zu bewerten. Unerörtert im Sinne einer solchen Gesamtwürdigung bleibt die Tatsache, dass keine DNA-Spuren des Angeklagten in Scheide bzw. Anus der Nebenklägerin aufgefunden wurden. Die Kammer hat diesen Punkt zwar isoliert gewürdigt, allerdings erscheint diese Würdigung zumindest deswegen verkürzt und vom Revisionsgericht nicht vollständig nachprüfbar, weil die Feststellung „die Abstriche wurden selektiv vorgenommen“ ohne nähere Erläuterung geblieben ist. Es erschließt sich dem Revisionsgericht nicht, was damit gemeint sein soll. Wer hat „selektiert“ und in welchem Umfang?“

Revisionsgericht kritisiert Rückschlüsse aus früherem Verhalten

Dem Angeklagten wurde zudem sein früheres Flirt-Verhalten und die eher angespannte Beziehung zu seiner eigenen Ehefrau vorgehalten. Wie in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. Böttner vorgetragen, kann solch ein früheres Verhalten keine Verurteilung begründen. Dies sah auch das OLG Stuttgart so. Aus diesem Verhalten ergäben sich vorliegend gerade keine Rückschlüsse auf den konkret zu beurteilenden sexuellen Missbrauch:

„Dem Senat erscheint es zwar grundsätzlich […] möglich bei bestimmten Beweislagen darauf abzustellen, ob einem Angeklagten – durch früheres Verhalten belegt – fragliche Verhaltensweisen „nicht wesensfremd“ sind, und daraus bei einer umfassenden Gesamtwürdigung auch nachteilige Schlüsse zu ziehen. Allerdings bedarf es, um tragfähige Schlüsse ziehen zu können, sicher festgestellter Tatsachen, die ein vergleichbares Verhalten belegen. Daran fehlt es hier. […] Soweit die Strafkammer auf Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau abstellt, verkennt sie, dass es sich bei der Nebenklägerin eben gerade nicht um seine Ehefrau und Sexualpartnerin handelt, bei der – zumindest gelegentliche – einvernehmliche sexuelle Handlungen vermutet werden dürfen, weswegen sein Verhalten der Ehefrau gegenüber hier keine tragfähigen Schlüsse auf Verhaltensweisen bezüglich anderer Frauen, mit denen keine regelmäßigen Sexualkontakte bestehen, zulässt. Das weitere zum Beleg herangezogene von der Zeugin Krug-Roth beobachtete und berichtete Verhalten, dass der Angeklagte „nach Alkoholkonsum gerne flirte“, dies auch einmal mit einem sechzehnjährigen Mädchen, kann ebenfalls nicht als Beleg für sexuelle Übergriffe herangezogen werden, da es sich um straffreies, möglicherweise in weiten Teilen der Bevölkerung sogar als noch sozial-adäquat angesehenes Verhalten handelt.“

Fehlerhafte Feststellung des Vorsatzes begründen die Revision

Auch was die Feststellung des Vorsatzes betrifft, weist das Urteil ganz entscheidende Mängel auf. Das Gericht hätte klären müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte über den (schlafenden?) Zustand des (angeblichen) Opfers hat und ob er diesen Zustand gerade ausnutzen wollte. Eventuell lag nämlich auch eine sukzessive Einwilligung vor, die eine Strafbarkeit entfallen lassen würde.

„Schließlich enthält das Urteil keine ausreichenden Darlegungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes. Es fehlen Ausführungen, wie die Strafkammer zu ihren Feststellungen hinsichtlich der Vorstellungen, die sich der Angeklagte über den Zustand der Nebenklägerin, ihre Fähigkeit oder Unfähigkeit zum Widerstand, d.h. der Frage, ob sie schläft oder nicht, gemacht hatte, gekommen ist. […] Im Übrigen hätte angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der beim Angeklagten und der Nebenklägerin festgestellten ganz erheblichen Alkoholisierung sowie der Vorgeschichte des gemeinsamen Tanzens mit unkommentiert gebliebenem Griff an den Hintern, die Möglichkeit mangelnder Vorstellung des Angeklagten vom fehlenden Einverständnis der Nebenklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung zumindest näherer Erörterung und Problematisierung bedurft. Auch wäre darzulegen gewesen, wie die Strafkammer zur Feststellung kommt, dass der Angeklagte die Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin ausnutzen wollte. Dabei wäre zu erörtern gewesen, ob nicht die Möglichkeit bestand, dass er auf ein alkoholbedingtes sukzessives Einwilligen der Nebenklägerin vertraute, zumal er kurz nach deren expliziten Bitten aufzuhören, jeweils nicht weitermachte.“

Die lückenhafte Beweiswürdigung führte zur Aufhebung des Urteils. Das Revisionsgericht folgte damit vollumfänglich dem Revisionsantrag des Beschwerdeführers. Das Gericht teilte die dargelegte Einschätzung in der Revisionsbegründung zu den Mängeln im Urteil. Nun muss erneut über den Tatvorwurf vor dem Landgericht verhandelt werden. Diese erfolgreiche Revision zeigt, dass auch Urteile vom Landgericht nicht hingenommen werden müssen. In vielen Fällen kann mit einer ordentlichen Revisionsbegründung die Aufhebung des Urteils bewirkt werden.

Rechtsanwalt Dr. Böttner ist seit vielen Jahren erfolgreich im Revisionsrecht tätig. Insbesondere das Anfertigen von (erfolgreichen) Revisionsbegründungen gilt als die schwerste Disziplin im Strafrecht und bedarf umfassende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts. Sollten Sie überlegen, ob in Ihrem Fall eine Revision sinnvoll erscheint, können Sie uns gerne kontaktieren. In einer ersten Beratung erörtern wir mit Ihnen gerne die Chancen einer Revision in Ihrem konkreten Fall.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2017, Az: 4 Rv 25 Ss 319/17

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