Der Falschgeld-Kauf im Darknet schützt vor Strafe nicht

Käufern von Falschgeld im vermeintlich sicheren Bereich des Internets, dem Darknet, drohen Hausdurchsuchungen und hohe Strafen. Welche Möglichkeiten haben sie, sich gegen den Vorwurf des Erwerbs von Falschgeld zu verteidigen?

Das Internet bietet nicht nur Informationen. Im sog. Darknet, auf speziellen Internetseiten und Foren, die von Suchmaschinen nicht gefunden werden, können seit geraumer Zeit auch Drogen, illegale Waffen oder Falschgeld gekauft werden. Trotz Anonymität und vermeintlich „sicheren“ Bezahlungswegen müssen die potenziellen Käufer mit Durchsuchungen und strafrechtlichen Ermittlungen rechnen.

Immer mehr Menschen kaufen Falschgeld über das Internet ein und wiegen sich dabei wegen einer speziellen Anonymisierung und Verwendung geschützter Server in Sicherheit vor der Polizei. Über das sog. „Darknet“ erwerben hauptsächlich junge Menschen wie Schüler oder Azubis die unechten Geldscheine.

So erhalten die Käufer für ca. 10-15 % des vermeintlichen Geldwerts das täuschend echt aussehende Falschgeld in Päckchen von 20 bis 200 Scheinen. Insbesondere 20 EUR und 50 EUR „Blüten“ werden oft angeboten und gern bestellt. Diese Pakete werden häufig aus Italien verschickt, wo die Blüten professionell hergestellt werden. Bezahlt wird mit Bitcoins, einer künstlichen Internetwährung, deren Herkunft und Transfer nur schwer zu kontrollieren ist.

Die Sicherheit der Anonymität ist allerdings nicht mehr in allen Fällen gegeben. Allein in Schleswig-Holstein sind in diesem Jahr bereits mehr als 2400 Falschgeldkäufe aufgeflogen und registriert worden, so viele wie noch nie zuvor. In den vergangenen 2 Jahren haben sich diese Zahlen mehr als vervierfacht. Der Schaden soll nunmehr bei über 100.000 Euro liegen und die Fahnder gehen von einem weiteren Anstieg aus.

Worauf Käufer von Falschgeld achten müssen

Das Inverkehrbringen von Falschgeld ist nach § 147 StGB eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da bereits der Versuch strafbar ist, muss mit den Blüten noch nicht einmal etwas tatsächlich bezahlt worden sein.

Während das Einkaufen im Darknet in den vergangen Jahren noch als relativ sicher galt, haben die Ermittlungsbehören inzwischen aufgeholt. Die Landeskriminalämter, ebenso das Bundeskriminalamt, haben technisch, personell und auch hinsichtlich der Informationsbeschaffung aufgerüstet. Käufer können sich (nun) nicht (mehr) in Sicherheit wähnen und müssen selbst dann mit strafrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie die Blüten über heimliche Kanäle im Internet unter Verschleierung ihrer Person beispielsweise mit Bitcoins bezahlen.

Zur Aufklärung weiterer Straftaten und Ermittlungen gegen solche illegalen Netzwerke im Internet sind in den letzten Wochen mehrere tausend Hausdurchsuchungen bei potentiellen Käufern von Falschgeld, Drogen und Waffen durchgeführt worden. Dabei wird in der Regel der Computer und weiteres Material zur Auswertung sichergestellt. Zufallsfunde führten zu weiteren Strafverfahren.

Die Käufer sollten sich dessen bewusst sein und möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger aufsuchen, um sich rechtlich beraten zu lassen und bei Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft frühzeitig zu reagieren. Ein Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht gibt nicht nur Tipps, wie sich Betroffene während der Hausdurchsuchung zu verhalten haben, sondern setzt auch frühzeitig mit der Abwendung von strafrechtlichen Folgen im Rahmen der Strafverteidigung an. Auch sollten die Betroffenen ohne anwaltlichen Rat keine Aussage gegenüber der Polizei machen.

Eine Selbstanzeige will wohlüberlegt sein

Im Gegensatz zu anderslautenden Meldungen der Polizei sollten sich Käufer von Falschgeld aus dem Internet nicht vorschnell selbst anzeigen, ohne sich vorher über die Möglichkeiten der Strafverteidigung in ihrem konkreten Fall zu informieren. Denn eine Selbstanzeige führt nicht wie bei Steuerstraftaten zur Straflosigkeit, sondern schränkt die Verteidigungschancen in einem möglichen Strafprozess erheblich ein. Die bereits getätigte Aussage oder Selbstanzeige führt oftmals erst zu den strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft und lässt sich später durch einen Strafverteidiger kaum mehr revidieren.

Rechtsanwalt Dr. Böttner ist als Fachanwalt für Strafrecht im Rahmen der Strafverteidigung und Rechtsberatung im Strafrecht spezialisiert und verteidigt Betroffene im Bereich des Internetstrafrechts seit über 10 Jahren. In vielen Fällen kann Rechtsanwalt Dr. Böttner bei einer frühzeitigen Beauftragung auf das Verfahren Einfluss nehmen, um so eine außergerichtliche, „geräuschlose“ Erledigung des Verfahrens zu erreichen.

Über den Autor

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