Freispruch: Sex in der Öffentlichkeit – nicht für Jeden ein Ärgernis gemäß § 183a StGB

Rechtsanwalt Dr. Böttner erwirkte für seine Mandantin einen Freispruch in der Berufung vor dem Landgericht Stade, welches schließlich einsehen musste, dass nicht jeder Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit auch automatisch eine Straftat sein muss.

Auch wenn der Tatbestand einer Exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) in manchen Fällen nicht vorliegt, kommt beim Sex in der Öffentlichkeit subsidiär auch die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses in Betracht (§ 183a StGB).

Beide Straftatbestände haben jedoch sowohl objektiv wie subjektiv mehr Tatbestandsvoraussetzungen, als das bloße „Nacktsein“ bzw. „Sex in der Öffentlichkeit haben“.

Wenn die sexuellen Handlungen zwar von Zeuginnen wahrgenommen werden, sich diese den Geschlechtsakt jedoch – mit Pausen – über eine Stunde anschauen und erst dann die Polizei rufen, dieser vor Ort zudem noch nichts von einer Verärgerung berichten, dann ist der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht erfüllt. Denn – wie der Name schon sagt – muss durch die sexuelle Handlung ein „Ärgernis“ erregt werden. Das setzt voraus, dass sich mindestens eine Person unmittelbar, nicht erst durch späteres Nachdenken oder auf Grund von Erzählungen Dritter ernstlich verletzt fühlt, was bei längerem Zuschauen eher nicht nachgewiesen ist. Auf den ebenfalls fehlenden Vorsatz kam es dann gar nicht mehr an.

Geht es um einen Vorwurf im Sexualstrafrecht „klebt“ die Staatsanwaltschaft oft an dem Vorwurf. Der Kampf der Strafverteidiger hatte jedoch Erfolg: Wie von Rechtsanwalt Dr. Böttner beantragt wurde die Mandantin freigesprochen, ebenso der männliche Part.

Wer eine Anzeige wegen exhibitionistischen Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses erhält sollte diese sehr ernst nehmen und spätestens bei Erhalt einer Vorladung oder einer Anhörung durch die Polizei einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen und – wichtig – unbedingt schweigen! Dies war auch in diesem Fall sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der Berufung vor dem Landgericht Stade die beste Wahl und hat zum Freispruch geführt.

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