Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Besprühungen eines Waggons (§ 304 StGB)

Die Angeklagten haben nach Ansicht des Amtsgerichts einen abgestellten U-Bahn-Waggon mit nicht lösbarer Farbe aus mitgeführten Spraydosen auf einer Fläche von insgesamt 14 m² mit einzelnen Schriftzügen besprüht. Hieraus entstand ein nicht näher bekannter Sachschaden in Höhe von mindestens 400 Euro. Die Sprungrevision führte zum Kammergericht Berlin.

Das KG Berlin stellte eine Verletzung des materiellen Rechts fest. Die im vorliegenden Fall einschlägige Norm des §304 StGB (Sachbeschädigung) beinhalte danach auch ein Element der Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts. Ein Umstand, dem im ergangenen Urteil keine Beachtung geschenkt wurde.

Auszug aus dem Beschluss des KG Berlin:

Entgegen der Rechtsansicht des AG muss, wie die GenStA, die sich dem OLG Jena (OLG Jena NJW 2008, 776) angeschlossen hat, zutreffend ausführt, zu der Veränderung des Erscheinungsbildes gem. §304 Abs. 2 StGB – ebenso wie bei dem Beschädigen nach §304 Abs. 1 StGB – eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen. [..] Denn gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses hat den in §304 StGB über die einfache Sachbeschädigung des §303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und damit auch den höheren Strafrahmen zur Folge. Eine allein am wortlaut haftende weite Auslegung von §304 Abs. 2 StGB würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass für die eingriffsintensivere Beschädigung nach §304 Abs. 1 StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für die vergleichsweise geringfügigere Einwirkung auf das Tatobjekt durch die Veränderung des Erscheinungsbildes nach §304 Abs. 2 STGB jedoch nicht.

Ob jedoch die Besprühungen dazu führten, dass die öffentliche Nutzungsfunktion des U-Bahn Waggons beeinträchtigt gewesen ist, war nicht erkennbar. Ferner machte das AG Berlin keine Ausführungen dazu, ob Fenster und Türen beschädigt wurden und durch die Besprühungen der Transport von Personen eingeschränkt oder nicht mehr möglich gewesen war. Auch fehlte es an weiteren Informationen über den Umfang der Reinigungsmaßnahmen und daraus resultierendem Nutzungsentzug für das Berliner Verkehrsnetz.

Als ein weiteres Problem stellte sich in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der im Augenschein genommenen Lichtbilder als Gegenstand des Urteils heraus. Hierzu fehlte es nach Ansicht des KG Berlin an einer konkreten Bezugnahme.

Aufgrund der genannten Anhaltspunkte liegen im ergangenen Urteil des AG Berlin substanzielle Fehler vor. Die Revision beim KG Berlin hat somit Erfolg und führt zu einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts.

Aktenzeichen: KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2008 – (4) 1 Ss 442/08

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