Hausdurchsuchung nach Kauf von „Hackersoftware“

Käufer der Software „Blackshades“ bekommen momentan Besuch von der Polizei und werden mit einem Strafverfahren konfrontiert. Mit „Blackshades“ können fremde Rechner übernommen, ausspioniert und kontrolliert werden. Alleine der Erwerb der „Hackersoftware“ reichte dem Amtsgericht Gießen aus, um einen Anfangsverdacht für eine Straftat zu bejahen und die Hausdurchsuchung zu beschließen.
Ähnlich wie im Fall Edathy wird hier vom legalen Erwerb der Software auf die mögliche Begehung von weiteren Straftaten geschlossen.

Herangezogen wird dafür erneut die „kriminalistische Erfahrung“. Zwar gibt es mittlerweile den § 202 c StGB, der die Beschaffung von Software zur Vorbereitung von Datenspionage unter Strafe stellt, jedoch gilt dies nicht für sogenannte „Dual-Use-Tools“.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt nämlich eine einschränkende Auslegung des § 202c StGB (BVerfG, Beschluss vom 18.5.2009, Az. 2 BvR 2233/07). Demnach kann die Beschaffung solcher Software nur dann strafbar sein, wenn der Zweck der Software in der Begehung von Strafen nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) besteht. Kann eine Software dagegen auch legal verwendet werden, kann sie kein taugliches Tatobjekt des § 202c StGB sein. In den konkreten Fällen verneint offenbar das Amtsgericht Gießen jedoch die „Dual Use“-Fähigkeit der Software und geht von einem Anfangsverdacht aus.

Insgesamt zeigt sich erneut, wie schnell der Anfangsverdacht für eine Hausdurchsuchung entstehen kann. Mit dem unbestimmten Begriff „kriminalistische Erfahrung“ kann fast jede Kausalitätskette zu einem Anfangsverdacht geknüpft werden, ohne auch nur den Versuch des „Hackens“ unternommen zu haben.

Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es in diesen Verfahren genau zu prüfen, ob bei dem Durchsuchungsbeschluss die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingehalten worden sind und ob ein Verwertungsverbot auch bezogen auf ggf. aufgefundene illegale „Zufallsfunde“ besteht. Ebenso wird geprüft, ob eine Anklage oder ein Strafbefehl vermieden werden kann. Einer Vorladung sollten Sie keinesfalls ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht nachkommen.

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