Honorar für übernatürliche Dienste nicht sittenwidrig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wahrsagern, Hellsehern und allen mit übernatürlichen Kräften Werbende für ihre Dienste eine Entlohnung verlangen können.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine Kartenlegerin von einem Kunden 6700 Euro verlangte. Dieser Betrag habe noch für ihre Dienste ausgestanden dem Kunden wieder eine Partnerin zu bescheren. Der Kunde hatte jedoch bereits 35.000 Euro an die Kartenlegerin gezahlt.

Nach Ansicht der Richter komme es darauf an, ob die Kartenlegerin die Zwangslage des Kunden ausgenutzt habe und so gegen die guten Sitten verstoßen habe. In einem solchen Fall müsse der Kunde nicht zahlen. Ob der zugrundeliegende Fall gegen die guten Sitten verstößt soll nun das Landgericht Stuttgart klären.
(Bundesgerichtshof, III ZR 87/10)


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