Jugendstrafrecht: Voraussetzungen zur Verhängung einer Jugendstrafe

Die schwerste Sanktionsform im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe. Die Jugendstrafe greift dann, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel aufgrund von schädlichen Neigungen oder der schwere der Schuld nicht (mehr) ausreichen. Sie entspricht im Großen und Ganzen der Freiheitsstrafe bei Erwachsenen. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Jugendstrafe sind jedoch deutlich strenger.

Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?

Das Jugendstrafrecht ist für alle Beschuldigten zwischen 14 und 17 Jahren (Jugendliche) zwingendes Recht. Für Personen, die bereits 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind (Heranwachsende), können viele Vorschriften des Jugendstrafrechts unter den Voraussetzungen des (§ 105 JGG) angewendet werden.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden erfolgt beim Vorliegen einer Reifeverzögerung oder bei einer jugendtypische Verfehlung. Bezüglich der Reifeverzögerung erfolgt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Tat. Dabei wird festgestellt, ob der Heranwachsende hinsichtlich seiner Reife noch einem Jugendlichen gleichsteht.

Unter jugendtypischen Verfehlungen versteht man solche Taten, die aufgrund jugendlicher Unreife begangen wurden. Vor allem Straftaten, die aufgrund von Gruppendynamiken entstehen, fallen häufig unter dem Begriff der jugendtypischen Verfehlung.

Wann darf die Jugendstrafe verhängt werden?

Bei Jugendlichen darf grundsätzlich eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bei Verbrechen, bei denen nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, beträgt die maximale Jugendstrafe 10 Jahre. Bei Heranwachsenden beträgt die Höchststrafe generell zehn Jahre. Ist ein Mord (§ 211 StGB) angeklagt, kann bei Heranwachsenden auch eine Jugendstrafe bis zu fünfzehn Jahren ausgeurteilt werden, bei Jugendlichen beträgt die höchste Jugendstrafe auch dann 10 Jahre.

Die Jugendstrafe darf gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn aufgrund von schädlichen Neigungen oder schwere der Schuld Erziehungsmaßregelungen oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen.

Schädliche Neigungen im Jugendstrafrecht

Unter schädlichen Neigungen sind gemäß der Definition der ständigen Rechtsprechung erhebliche, seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht lediglich gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH, Beschluss vom 17. November 1987, Az. 1 StR 382/87).

In der Regel müssen diese Persönlichkeitsmängel schon vor der Begehung der Tat vorgelegen haben und gerade in der Tat hervorgetreten sein. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt vorliegen.

Vor allem wenn eine längere Straffreiheit zwischen Tatbegehung und Urteil liegt, spricht dies gegen die Gefahr der Begehung weiteren erheblichen Straftaten. Dies gilt selbst dann, wenn der Verurteile aufgrund mangelnder Schul- und Berufsbildung noch keinen Fuß im Berufsleben fassen konnte (BGH, Beschluss vom 13. November 2013, Az.: Az 2 StR 455/13).

Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

Die Jugendstrafe kann auch schon bei der ersten Verfehlung wegen der Schwere der Schuld verhängt werden. Dabei darf aber nicht alleine von der allgemeinen Strafschwere auf die Schwere der Schuld geschlossen werden. Somit ist auch bei einem Mord (§ 211 StGB) oder einer Vergewaltigung (§ 177 StGB) nicht automatisch die Schwere der Schuld gegeben. Vielmehr müssen die innere Tatseite, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Täters berücksichtigt werden (KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012, Az.: (4) 1 Ss 540/11 (336/11)). Somit ist der Begriff der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG im Sinne der persönlichen Vorwerfbarkeit zu sehen.

Ist ein Strafverteidiger im Jugendstrafrecht sinnvoll?

Die Anforderungen bezüglich einer Jugendstrafe sind im Jugendstrafrecht deutlich höher als bei der allgemeinen Freiheitsstrafe. Dadurch ist die Jugendstrafe auch die ultima ratio im Jugendstrafrecht. Denn selbst wenn schädliche Neigungen oder Schwere der Schuld festgestellt wurden, darf die Jugendstrafe nur verhängt werden, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass die Jugendstrafe von allen Sanktionsformen des Jugendstrafrechts die höchste Rückfallquote besitzt. Darüber hinaus entsteht eine Stigmatisierung des noch jungen Menschen. Aus diesem Grund werden Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, auch nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Im allgemeinen Sprachgebrauch zählt der Jugendliche dann auch nicht als vorbestraft.

Da auch bei Jugendstrafe eine Freiheitsentziehung bis zu fünfzehn Jahren drohen kann, zeigt sich, dass auch in Jugendstrafverfahren eine gute Strafverteidigung notwendig ist. Denn vor allem im Jugendstrafrecht bieten sich viele alternative Möglichkeiten der Sanktionierung an, die ein Strafverteidiger anstoßen kann. Selbst wenn eine Jugendstrafe unumgänglich ist, bietet das Jugendstrafrecht bezüglich der Frage der Bewährung weitreichendere Möglichkeiten als das allgemeine Strafrecht. Auch hier kann ein Strafverteidiger sinnvoll auf das Strafverfahren einwirken.

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