Kartellvorwürfe gegen VW, Audi, Porsche, BMW und Daimler

Die Autobauer VW, Audi, Porsche, BMW und Daimler sollen sich laut Medienberichten in geheimen Arbeitskreisen über die Technik, Kosten, Zulieferer und Abgasreinigung ihrer Fahrzeuge abgesprochen haben. Den beteiligten Unternehmen wird deswegen vorgeworfen, ein verbotenes „Autokartell“ gebildet zu haben.

Angeblich sollen sich über 200 Mitarbeiter der Automobilunternehmen seit den 1990er-Jahren und noch vor der Dieselabgasaffäre in über 60 Arbeitsgruppen organisiert haben. Im Hauptfokus steht eine mutmaßliche Absprache bezüglich der Abgasreinigung mithilfe des Harnstoff-Wasser-Gemischs AdBlue. Beraten wurde unter anderem über die Größe der AdBlue-Tanks. Die Automobilunternehmen sollen sich darauf verständigt haben, die Größe des Tanks zu beschränken und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass dies technisch bedingt sei. Experten sehen darin die Ursprünge der Diesel-Abgasaffäre.

Inzwischen sollen sowohl Daimler als auch VW eine Selbstanzeige bei den Kartellbehörden eingereicht haben. Dabei kam der Daimler-Konzern seinem Konkurrenten wohl zuvor. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass auch der Zulieferer Bosch an den Absprachen beteiligt sein könnte.

Es drohen hohe Bußgelder für das Autokartell

Ein Kartell ist der Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweigs, die sich untereinander absprechen.

Gemäß § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten. Allerdings machen sich die beteiligten Firmen nicht strafbar, sondern begehen lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Strafbar ist gemäß § 298 StGB nämlich lediglich die Bildung eines Submissionskartells. Also eines Kartells, welches sich im Rahmen von Ausschreibungen bildet. In der Vergangenheit war auch immer wieder die Einführung eines allgemeinen Straftatbestandes gegen sogenannte „Hardcore-Kartelle“ im Gespräch. Die Bundesländer konnten sich diesbezüglich aber nicht auf eine Gesetzesinitiative einigen. Daher bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB.

Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, drohen den Kartellmitgliedern empfindliche Bußgelder. Es können Geldbußen bis zu 10% des Jahresumsatzes fällig werden. Bei der Verhängung und Höhe des Bußgeldes kommt es auf die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen an. Insbesondere ist noch nicht klar, ob und vor allem welche Absprachen der Autoindustrie wirklich zu beanstanden sind.

Erste Hinweise auf mögliche Absprachen soll die Kartellbehörde bereits im Sommer vergangenen Jahres in den Räumen des VW-Konzerns gefunden haben. Damals wurde wegen möglichen Absprachen von Stahlpreisen der Konzernsitz durchsucht.

Kronzeugenregelung bei Selbstanzeige im Kartellverfahren

Jedoch müssen nicht zwangsweise alle Kartellmitglieder mit Bußgeldern rechnen. Das Bundeskartellamt sieht eine sogenannte „Bonusregelung“ für denjenigen vor, der sich freiwillig als erstes den Behörden offenbart. Diese Kronzeugenregelung wurde 2000 eingeführt und 2006 noch einmal grundlegend überarbeitet. Nach dieser Vorschrift wird dem ersten Kartellteilnehmer, der sein Wissen offenbart und zur Aufklärung des Kartells beiträgt, das Bußgeld erlassen. Teilnehmern, die sich später offenbaren aber noch immer zur Aufklärung beitragen, kann ein Rabatt von bis zu 50% der Geldbuße eingeräumt werden. Insbesondere Daimler und VW könnten daher in den Genuss dieser Bonusregelung kommen.

Die Bonusregelung ist im Kartellrecht nicht mehr wegzudenken. Mittlerweile werden rund 50% der Verfahren beim Bundeskartellamt durch Inanspruchnahme der Bonusregelungen in Gang gesetzt. Kartelle können von außen meist nur schwer entdeckt und aufgeklärt werden. Aus diesem Grund sind die Ermittler auf die Offenbarung durch einen Teilnehmer angewiesen. Zudem müssen alle Kartellmitglieder dadurch jederzeit fürchten, von einem der anderen Teilnehmer verraten zu werden. Dies soll vor allem die Stabilität von Kartellen schwächen.

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