Oftmals werden Gelder auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz zum Zwecke der Steuerhinterziehung versteckt. Diese Vorgehensweise hat jedoch auch zur Folge, dass das Geld vor der Ehefrau oder etwaigen Verwandten geschützt wird.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-22 U 126/06) jedoch jetzt entschieden, dass niemand auf diese Art und Weise enterbt werden kann. Dies sei nach dem deutschen Zivilrecht unwirksam. In einer solchen Konstruktion ist die Umgehung des Erbrechts und des darin verankerten Pflichtteils zu sehen.
(FAZ vom 20.05.2010 Nr. 115, S. 12)
Anmerkung: In vielen Fällen ist das Verschleiern von Vermögenswerten vor der Ehepartnerin/dem Ehepartner neben der Entgehung des Zugriffs des Finanzamtes ein Grund dafür, warum (heute muss man sagen mehr oder weniger) anonyme Nummernkonten verwendet werden.