Keine sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung der Tat

Verlässt ein Räuber mit seiner Beute ein Gebäude und gibt es keine Verfolger, so ist die Tat bereits beendet.

Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom Landgericht Traunstein verurteilt. Obwohl der Angeklagte beim Tatentschluss noch nicht wusste, dass der Mitangeklagte ein gefährliches Werkzeug verwenden möchte, hat das Landgericht ihm dies zugerechnet. Begründet wurde dies mit der sukzessiven Mittäterschaft. Denn als der Mittäter zum Wagen, in dem der Angeklagte gewartet hatte, zurückkam, teilte er diesem mit, dass er ein gefährliches Werkzeug genutzt hätte. Da der Angeklagte ihm trotzdem zur Flucht verhalf, behandelte das Landgericht ihn als Mittäter bezüglich des schweren Raubes.

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt in der Revision den Argumenten der Strafverteidigung. Obwohl grundsätzlich eine sukzessive Mittäterschaft auch nach Vollendung der Tat begangen werden kann, geht dies jedoch nicht mehr nach Beendigung:

Bei der vorliegenden Sachlage war der Raub mit dem Verlassen des Bürocontainers, in dem R. den Geschädigten niedergeschlagen und ihm dann die Geldbörse aus der Jacke genommen hatte, spätestens aber mit dem Verlassen des Verkaufsgeländes vor dem Einsteigen in den wartenden Pkw beendet. Mit dem Verlassen des Containers hatte R. – schon wegen fehlender möglicher Verfolger – den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt.

Da die Tat somit schon beendet war, kann sich der Angeklagte nicht mehr einer Mittäterschaft schuldig gemacht haben. Deswegen ändert der Senat den Schuldspruch auf einfachen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung. Damit fällt auch der Strafausspruch fort.

BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012, Az.: 1 StR 569/12

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