OLG Frankfurt: Zur Strafzumessung bei Unfallflucht

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main das Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil wendet sich nunmehr der Angeklagte mit der Revision.

Nach den Feststellungen der Gerichts befuhr der Angeklagte abends eine Straße, wobei er die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielt. Er erfasste nichtsdestotrotz den 14jährigen D, der auf seinem Skateboard stehend unvermittelt auf die Fahrbahn geraten war. D. wurde auf die Frontscheibe des Pkw geschleudert und erlitt schwerste Verletzungen. Nachdem der Angeklagte sein Fahrzeug verlassen und sich den Verletzten angesehen hatte, fuhr er vom Unfallort davon, ohne seinen Gestellungspflichten zu genügen. D. erlag später seinen Verletzungen.

Das OLG zu dieser Strafzumessung:

Das Landgericht durfte dem Angeklagten strafschärfend anlasten, dass D bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten und der Angeklagte dies erkannt hatte. Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch § 142 StGB geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist (vgl. Geppert in LK StGB 12. Aufl. § 142 Rn. 234; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 142 Rn. 86; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 142 StGB Rn. 65; Kudlich in BeckOK-StGB § 142 Rn. 74). Welche Ansprüche der Beteiligten sich nach Abschluss der Ermittlungen tatsächlich herausstellen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Feststellungspflicht trifft auch einen Verkehrsteilnehmer, der ohne jede eigene Schuld in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zuhaben (BGHSt 12, 253, 255).

Damit betont das OLG, dass die Schwere des Unfalls bzw. die daraus entstandenen Folgen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Diese können auch dann zum Nachteil eines Täters gewertet werden, wenn dieser ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelt ist und seinen Feststellungspflichten aus § 142 I, II StGB nicht nachkommt.

Zudem stellt das OLG fest, dass es der Berücksichtigung der Folgen gerade im Rahmen der Strafzumessung bedarf, da es seit der Neufassung des § 142 StGB im Jahre 1975 einen besonders schweren Fall nach § 142 III StGB a.F. nicht mehr gibt.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 3 Ss 356/11

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