OLG Karlsruhe: Ermessenskriterien bei § 35 BtMG

Betäubungsmittelstrafrecht: Die jetzt 35 Jahre alte Antragstellerin wurde durch Urteil des Landgerichts wegen 118 Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, auf die 282 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden.

Die Vollstreckung dieser Strafe wurde durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt.

Die Antragstellerin befand sich sodann nur für ca. vier Wochen in der Therapieeinrichtung, weil sie wegen wiederholter Regelverstöße disziplinarisch entlassen wurde. Daraufhin widerrief die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung der Strafe für den unerlauben Drogenkauf.

Einen Antrag der Frau auf erneute Zurückstellung lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Dabei hatte die Frau eine stationäre Drogentherapie begonnen, welche bereits fortgeschritten war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einrichtung – insbesondere da es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung handele – für die Antragstellerin ungeeignet sei. Dem stimmte die Generalstaatsanwaltschaft zu.

Gegen diesen Bescheid wendete sich die Antragstellerin nun in höherer Instanz:

Das OLG bejahte zunächst das grundsätzlich eingeräumte Ermessen, welches der Vollstreckungsbehörde zusteht. Das Ermessen erstreckt sich dabei auf die Tatbestandsvoraussetzungen, die Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers. Allerdings stellte das OLG klar:

Sind, wie im vorliegenden Falle, die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein – allerdings erheblich eingeschränktes (Senat in NStZ 2008, 566f) – Ermessen eröffnet; sie „kann“ die Strafvollstreckung zurückstellen. Orientieren muss sich die Ermessensausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG, drogenabhängige Straftäter aus dem Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (Senat 2 VAs 10/02, B. vom 30.04.2002; Weber BtMG, 3. Auflage, § 35 Rdnr. 140). In diesem Zusammenhang unterliegt auch die Auswahl der Therapieform und der Therapieeinrichtung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde. Der Verurteilte kann insoweit nur Vorschläge machen (Körner BtMG, 6. Auflage. § 35 Rn 187; OLG Koblenz NStZ 1995, 294f). Bei dieser Auswahl muss die Vollstreckungsbehörde unter anderem die Persönlichkeit und die Drogenkarriere des Verurteilten (Dauer und Art der Abhängigkeit, Therapien, Rückfälle, Vorstrafen etc.) berücksichtigen und danach erwägen, ob die vom Verurteilten vorgeschlagene Therapieeinrichtung als geeignet erscheint, der Drogenabhängigkeit wirksam zu begegnen (Senat NStZ-RR 2009, 122f.). Bei ihrer Entscheidung hat die Vollstreckungsbehörde allerdings auch der Offenheit des § 35 BtMG für unterschiedliche Therapiekonzepte Rechnung zu tragen, die daraus resultiert, dass sich bislang keine allseits anerkannten Standards der Behandlung von Drogensüchtigen durchsetzen konnten (zur begrenzten Prüfungskompetenz der Vollstreckungsbehörde zutreffend MK-Kornprobst Strafgesetzbuch § 35 BtMG Rn 62 und 87 bis 89; Körner BtMG 6. Auflage § 35 Rn 128).

Nach Ansicht des OLG ist die Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen. Insbesondere wird nicht beachtet, dass sich die Antragstellerin bereits drei Monate ohne Auffälligkeiten in der stationären Therapie befindet.

Angesichts dieses gewichtigen Umstands durfte die Vollstreckungsbehörde die Eignung der Therapieeinrichtung nicht mit allgemeinen Erwägungen verneinen und damit den Therapieabbruch auf unzureichender Grundlage herbeiführen. Will die Vollstreckungsbehörde eine bereits begonnene und – wie hier – über fast drei Monate vorangeschrittene stationäre Drogentherapie durch die Versagung der Zurückstellung allein wegen der Ungeeignetheit der Therapieform oder Therapieeinrichtung abbrechen, muss sie ihre Entscheidung auf Gründe von solchem Gewicht stützen, die geeignet sind, die sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Therapiefehlschlags zu rechtfertigen. Solche Gründe sind indessen nicht dargetan.

Soweit die angefochtenen Bescheide zur Begründung der Ungeeignetheit der Therapieeinrichtung maßgeblich darauf abheben, sie sei nicht staatlich anerkannt und verlange auch keine Kostenzusage, handelt es sich um formale Kriterien von geringerem Belang (Körner BtMG 6. Aufl. § 35 Rn 123). Ihre Aussagekraft wird vorliegend noch dadurch gemindert, dass der Verteidiger der Antragstellerin beachtliche für die Qualität der Einrichtung sprechende Referenzen u.a. zweier Strafkammervorsitzender des Frankfurter Landgerichts vorgelegt hat und nach Aktenlage nichts dafür spricht, dass Seriosität und therapeutische Qualität der seit 1978 bestehenden, in Frankfurt und Hamburg tätigen, dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Einrichtung zweifelhaft seien.

Folglich konnte die Vollstreckungsbehörde die Einrichtung mit dieser Begründung nicht als ungeeignet bewerten. Es wäre erforderlich gewesen, das Therapiekonzept der Einrichtung zu erfragen und sich auf dieser Grundlage mit dem konkreten Therapieverlauf zu befassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin gerade im Rahmen dieses Konzepts eine besondere Bereitschaft entwickelt hat. Die Staatsanwaltschaft kann nicht das Selbsthilfekonzept der Einrichtung mit der Begründung verwerfen, dass diese „erst recht“ nicht fruchten könne, da die Frau bereits eine „normale“ Therapie abgebrochen hat. Ob eine Therapie erfolgreich ist, hängt von vielen verschiedenen und vor allem nicht vorhersehbaren Faktoren ab. Die Bewertung der Einrichtung als „ungeeignet“ kann daher nicht bestehen bleiben.

Die Bescheide der Staatsanwaltschaft wurden aufgehoben.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2011, Az.: 2 VAs 3/11

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