OLG Koblenz: Freispruch für Lehrer nach Sex mit Schülerin – Zu den Anforderungen an ein Obhutsverhältnis im Sinne von § 174 I Nr. 1 StGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2011, Az.: 1 Ss 213/11

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz, durch das er, wie in erster Instanz, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt wurde.
Zunächst kam es nach Feststellungen des Gerichts zu Konversationen zwischen dem Angeklagten und der 14-jährigen Schülerin. Nach einiger Zeit kam es dann zum Austausch von Zärtlichkeiten und zu sexuellen Handlungen.
Weiterhin hatte das Gericht festgestellt, dass die Zeugin C. mindestens dreimal am Unterricht des Angeklagten teilnahm, obwohl sie eigentlich die Parallelklasse besuchte. Da es sich dabei allerdings nur um Vertretungsunterricht handelte, hatte der Unterricht des Angeklagte keine Auswirkungen auf die Noten der Schülerin.
Das Landgericht nahm dennoch eine Strafbarkeit wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB an, da die Zeugin C. ihm zur Erziehung und zur Ausbildung anvertraut gewesen sei. Das Landgericht führte aus, dass es dabei irrelevant sei, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Fachlehrer der Zeugin handelte.

Dazu das OLG:

„Unangemessenes, unanständiges oder verantwortungsloses Verhalten ist nicht per se strafbar, sondern nur dann, wenn es unter einen zur Tatzeit geltenden Straftatbestand zu subsumieren ist. Der allein in Betracht kommende § 174 Abs. 1 StGB – für eine Anwendbarkeit des § 182 StGB gibt es keinen Anhaltspunkt – setzt in den hier relevanten Alternativen der Nummern 1 und 2 voraus, dass zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen den beteiligten Personen ein besonderes, der Erziehung, der Ausbildung oder der Betreuung des minderjährigen Opfers in der Lebensführung dienendes Obhutsverhältnis besteht. Dem Täter muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v. 21.04.1995 – 3 StR 526/94 – juris Rn. 5 – BGHSt 41, 137; BGH v. 10. 6. 2008 – 5 StR 180/08 – juris Rn. 5 – NStZ-RR 2008, 307). Die (bei einem Lehrer in erster Linie in Betracht kommende) Erziehung übt derjenige aus, der für die Überwachung der Lebensführung des Jugendlichen und seine körperliche, psychische und moralische Entwicklung verantwortlich ist, was naturgemäß entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten über einen gewissen Zeitraum voraussetzt.
Ob ein solches Verhältnis besteht, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule zu bejahen (BGH v. 30.10.1963 – 2 StR 357/63 – juris Rn. 11 – BGHSt 19, 163), wenn auch der Täterkreis nicht zwangsläufig auf Klassen- oder Fachlehrer begrenzt ist. Bei einer 5-zügigen Regionalen Schule handelt es sich allerdings auch nicht um eine „Zwergschule“, in der sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen, jeder Lehrer auch tatsächlich jeden Schüler als ihm zur Erziehung anvertraut behandelt und alle sich im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewusst sind.“

Das OLG betont, dass es für die Annahme eines Obhutsverhältnisses – entgegen der Auffassung des Landgerichts – sehr wohl darauf ankommt, ob der Angeklagte die Zeugin wirklich unterrichtete oder diese nur gelegentlich am Vertretungsunterricht teilnahm. Allein der Hinweis darauf, dass der Angeklagte und die Zeugin derselben Schule angehören, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob zwischen Lehrer und Schüler ein Obhutsverhältnis besteht. Dies hat das OLG mit Hinweis auf den nur gelegentlich stattfindenden Vertretungsunterricht abgelehnt und den Angeklagten freigesprochen.
Der Beschluss der OLG wurde zum Teil stark kritisiert. Insbesondere wurde angeführt, dass die Entscheidung den Eindruck erwecke, dass Schüler nur vor Klassenlehrern geschützt seien.


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