OLG Nürnberg: Zum vorläufigen Berufsverbot für einen Rechtsanwalt

Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde der hier angeklagte Anwalt im Berufungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt. Mit weiterem Beschluss hat die Berufungskammer gegen den Angeklagten gemäß § 132a StPO ein vorläufiges Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt verhängt.

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Beschwerde ein. Sein Strafverteidiger begründete die Beschwerde damit, dass kein dringender Tatverdacht für eine strafbare Handlung des Angeklagten bestehe. Die Verhängung des vorläufigen Berufsverbotes sei zudem unverhältnismäßig, da das sofortige Einschreiten nur zur Abwehr konkreter Gefahren geboten ist.

Das OLG Nürnberg stellte zunächst fest, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für ein Berufsverbot nur eingeschränkt überprüfen könne. Allerdings müsste die Anordnung zudem auch erforderlich sein. Grund dafür ist die überragenden Bedeutung von Art. 12 I GG und die hohe Eingriffsintensität der Anordnung mit Sofortwirkung. Erforderlich kann sie nur sein, wenn ansonsten konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter eintreten würden, die aus einer Berufsausübung durch den Angeklagten resultieren können.

Allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 70 StGB i.V.m. § 132a StPO rechtfertigt ein vorläufiges Berufsverbot jedoch noch nicht. Wegen der überragenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG muss hinzukommen, dass die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung wegen ihrer erheblichen Intensität und irreparablen Wirkung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Angeklagten resultieren können (vgl. BVerfG EuGRZ 2006, 197, BVerfGE 48, 292). Daran fehlt es vorliegend, da die Berufungskammer in diesem Zusammenhang alleine auf die im Rahmen des § 70 StGB zu prüfende Wiederholungsgefahr abgestellt und nicht auch geprüft hat, aufgrund welcher konkreten Gefahrenlage ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Urteils nicht verantwortet werden kann.

Zwar wird grundsätzlich auch die konkrete Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen durch die Art und Schwere der vorgeworfenen Taten indiziert. Diese Indizwirkung geht jedoch verloren, wenn zwischen dem Begehungszeitpunkt und der vorläufigen Maßnahme nach § 132a StPO ein erheblicher Zeitraum liegt und außerdem feststeht, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne keine weiteren gleichgelagerten oder ähnlichen Straftaten verübt hat bzw. Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind (OLG Brandenburg StV 2001, 106).

Das OLG führte zum vorliegenden Fall aus, dass hier keine Anhaltspunkte für weitere ähnliche Fälle vorliegen würden. Zudem seien außer der Art und Schwere der vorgeworfenen Tat auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine konkrete Gefahr im dargestellten Sinne begründen könnten. Die Anordnung mit Sofortwirkung sei somit nicht erforderlich gewesen. Das Urteil in der Hauptsache kann daher abgewartet werden, ohne bereits jetzt ein vorläufiges Berufsverbot auszusprechen. Der angefochtene Beschluss wurde folglich vom OLG aufgehoben.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.07.2011, Az.: 1 Ws 310/11

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