Razzia in Deutschland und im europäischen Ausland – Durchsuchungen bei Käufern von Android-Schadsoftware

Der bloße Kauf von Programmen wie „Droidjack“ stellt (noch) keine Straftat dar. Dabei erfolgten bereits Wohnungsdurchsuchungen. Rechtsanwalt Dr. Böttner stellt für Sie die Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss dar und warum eine frühe Verteidigung trotz möglicher Rechtswidrigkeit der Durchsuchung notwendig ist. Denn auch bei „Blackshades“ wurden bereits Wohnungen durchsucht.

Die meisten Benutzer von Computern, Smartphones oder anderen mit dem Internet verbundenen Geräten, beschleicht von Zeit zu Zeit das ungute Gefühl, dass die persönlichen Daten auf den Geräten nicht so sicher sind, wie man es gerne hätte. Es ist kein Geheimnis, dass es mit der entsprechenden Software problemlos möglich ist, fremde Computer und Mobiltelefone auszulesen und den Nutzer zu „überwachen“. Möglich ist dies auch mit der Software „DroidJack“. Für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main war das Anlass genug, in der vergangenen Woche mit einer groß angelegten Razzia gegen Käufer des Programms vorzugehen. Angeblich bestehe der Tatverdacht des Computerbetruges gem. § 263a StGB.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung – wann ist eine Durchsuchung rechtmäßig?

In einem Ermittlungsverfahren gehören Wohnungsdurchsuchungen zu den gravierendsten Maßnahmen, auf die die Ermittlungsbehörden zurückgreifen können. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist nicht umsonst als Grundrecht in Art. 13 des Grundgesetzes verankert. Jeder der schon einmal Opfer eines Wohnungseinbruchs gewesen ist weiß, dass sich das Gefühl der Sicherheit in den eigenen vier Wänden danach nicht mehr zu hundert Prozent herstellen lässt. Natürlich sind Hausdurchsuchungen zur Aufklärung schwerer Straftaten in einigen Fällen notwendig und ein legitimes Mittel. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen von Durchsuchungen zwecks Straftataufklärungen in den §§ 102 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Umso wichtiger, dass diese Regeln auch eingehalten werden. Nach Bekanntwerden der Razzia, die übrigens nicht nur in Deutschland, sondern in Zusammenarbeit mit der europäischen Polizeibehörde auch noch in vier weiteren europäischen Ländern erfolgte, wurde sofort Protest gegen den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses laut. In der Tat bestehen an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung erhebliche Zweifel.

Anfangsverdacht erforderlich

Grundvoraussetzung zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ist ein Anfangsverdacht gegen eine Person. Ein Anfangsverdacht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es möglich erscheinen lassen, dass eine Straftat bereits begangen wurde. Nicht ausreichend ist normalerweise, dass eine Straftat nur vorbereitet wird, denn Vorbereitungshandlungen sind im deutschen Strafrecht eigentlich straflos. Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel und so sehen gerade die Tatbestände, auf die sich die Staatsanwaltschaft hier stützt, die Strafbarkeit von gewissen Vorbereitungshandlungen vor. Konkret geht es um den Vorwurf des Computerbetruges nach §§ 263a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie um das Ausspähen von Daten (§202a StGB) und dessen Vorbereitung (§202c StGB). Die Software „DroidJack“ ist dazu geeignet, Daten auf Android-Smartphones auszuspähen. Der Nutzer des Programms kann beispielsweise fremde SMS lesen, Telefongespräche abhören oder heimlich Bilder mit der Handykamera aufnehmen. Der Vorwurf des Computerbetruges steht im Raum, weil die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Software insbesondere zum sogenannten „Phishing“ benutzt werden soll. Mit „Phishing“ ist gemeint, dass jemand durch Täuschung an Zugangsdaten für das Online-Banking gelangt und mit diesen später das fremde Konto „plündert“. Sollte jemand, der im Besitz der Software ist, wirklich auf fremde Mobiltelefone zugreifen, dürfte das tatsächlich ein Ausspähen von Daten und somit strafbar sein. Gleiches gilt hinsichtlich des Computerbetruges. So weit ist es hier aber – jedenfalls soweit bekannt – überhaupt nicht gekommen.

Verwendung der Software Droidjack nur für illegale Zwecke oder „Dual-use“-tool?

Was die Staatsanwaltschaft den 13 Personen aus Deutschland, deren Wohnungen durchsucht wurden, bisher vorwirft, ist letztlich allein der Kauf des Programms. Es gibt aber kein Gesetz, keine Verordnung oder sonst eine verbindliche Regelung, die den Kauf von „DroidJack“ verbieten würde. Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Vorgehen wie folgt: die Software diene einzig illegalen Zwecken. Es sei nicht möglich, das Programm legal einzusetzen. Deswegen könne schon jetzt ein Anfangsverdacht gegen die Erwerber bejaht werden.

Das klingt zunächst nach einer gewagten These. Es dürfte gar nicht so unwahrscheinlich sein, dass der eine oder andere Technikbegeisterte Spaß daran hat, mit der Software sein eigenes Handy zu überwachen, sie also als Spielerei benutzt. Ebenso ist denkbar, dass IT-Techniker von der Software Gebrauch machen, um Sicherheitstests durchzuführen. Beides wären völlig legale Verwendungen.

Der springende Punkt ist also, ob es sich bei „DroidJack“ um ein sogenanntes „dual-use“- Tool handelt oder nicht. Das sind Programme, die eigentlich für andere Zwecke bestimmt sind, so dass deren illegale Verwendung als „Hacking-Tool“ einen Missbrauch darstellt. Demgegenüber gibt es auch Programme, die keinen anderen Zweck als eine illegale Verwendung haben. Dass „DroidJack“ unter diese zweite Kategorie fällt, nimmt die Staatsanwaltschaft an.

Missbrauchspotential des Programms Droidjack – der Kauf ist noch keine Straftat

Bei unvoreingenommener Betrachtung wird man der Staatsanwaltschaft wohl zugestehen müssen, dass „DroidJack“ ein hohes Missbrauchspotential in sich birgt. Natürlich werden viele Käufer die Software nutzen wollen, um einen Blick in fremde Smartphones zu werfen. Vielleicht als Witz oder aus reiner Neugier und ohne böse Absichten – darauf kommt es aber zunächst auch nicht an. Allerdings ist die strafrechtliche Behandlung von solchen Programmen mit Missbrauchspotential vollkommen ungeklärt. Von einer pauschalen Strafbarkeit schon beim Erwerb eines Programms „DroidJack“, das eine solche erhöhte Gefahr der illegalen Verwendung in sich birgt, wird man jedoch jedenfalls nicht ausgehen dürfen. Bei diesem Software-Typ muss vielmehr die Verwendungsabsicht jedes Einzelnen über strafbares oder strafloses Verhalten entscheiden. Ein schlichter Kauf genügt nicht. Nun ist es mit Absichten, die eine Strafbarkeit begründen, aber immer so eine Sache. Was im Kopf eines Menschen vorgeht, lässt sich naturgemäß schwer nachweisen. Jedenfalls wird die Staatsanwaltschaft vom Kauf der Software nicht einfach auf eine illegale Verwendung schließen dürfen.

Rechtmäßigkeit der Durchsuchungen bleibt zweifelhaft – Verwertungsverbot?

Welche Anhaltspunkte die Generalstaatsanwalt nun genau hatte, ist dem außenstehenden Betrachter natürlich nicht bekannt. Die offizielle Stellungnahme ist jedoch sehr pauschal gehalten. Insbesondere erklärt die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht hier damit, dass es sich um ein Programm handele, dass ausschließlich illegal verwendbar sei. Diese Einschätzung trifft wie oben beschrieben nicht zu. Selbst wenn sich in einem etwaigen Gerichtsverfahren herausstellen sollte, dass die Durchsuchung rechtswidrig war, weil die Ermittler im Durchsuchungszeitpunkt (noch) nicht von einem Anfangsverdacht ausgehen durften, führt das aber nicht dazu, dass die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Computer, Smartphones und Festplatten nicht als Beweismittel im Prozess verwertet werden dürften. Solche Beweisverwertungsverbote nimmt die Rechtsprechung nämlich nur in Ausnahmefällen an. Umso wichtiger ist es, dass insbesondere bei Wohnungsdurchsuchungen umgehend ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert wird, der die Ermittlungsmaßnahme rechtlich bewertet und sich für die Rechte des Betroffenen einsetzt. Die Ermittlungsbehörden haben auch bei rechtswidrigen Durchsuchungen in der Regel nicht viel zu befürchten. Die Beschuldigten als Betroffene der Durchsuchung dagegen schon, weshalb eine frühzeitige Strafverteidigung sinnvoll ist.

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