Tatbeteiligung beim schweren Raub

Die strafrechtliche Tatbeteiligung innerhalb einer Bande ohne Anwesenheit am Tatort.

Die Angeklagten wurden vom Landgericht Koblenz wegen schweren Raubes verurteilt. Nach Feststellung des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten mit mehreren anderen zu einer Bande im Sinne des Strafrechts zusammen, um Geldtauschgeschäfte durchzuführen. Dazu suchten sie in Zeitungsinserate Personen, die hochwertige Immobilien oder Kraftfahrzeuge verkaufen wollten.

Den Verkäufern boten sie dann einen Geldtausch an, da sie angeblich Schwarzgeld investieren müssten und frisches Bargeld benötigten. Sie versprachen eine Provision von bis zu 30% Prozent. Vor Ort gaben sie den Verkäufern dann Falschgeld, wenn diese dann jedoch ihr mitgebrachtes Bargeld nicht aushändigen wollten, brachten die Täter das Geld mittels Gewalt an sich.

Im Verfahren ging es konkret um einen Vorfall aus dem Dezember 2008. Hier sollte vor einem Kraftfahrzeugverkauf ein Geldtauschgeschäft über rund 70.000 Euro mit dem Verkäufer stattfinden. Bei dem Tausch nahmen die Täter das Geld gewaltsam an sich.
Das Landgericht erkannte eine Tatbeteiligung der Angeklagten aufgrund unterschiedlicher Indizien. Die Angeklagten seien im Führungskreis der Tätergruppe gewesen und wurden bereits zuvor wegen vergleichbaren Taten verurteilt. Ein gesondert verfolgter Tatbeteiligter sagte bei seiner ersten Vernehmung aus, dass die beiden Angeklagten nicht an der Tat beteiligt gewesen seien. Auf Nachfrage erklärte er jedoch, dass die Angeklagten „nach seinem Gefühl“ in der Sache involviert seien. Ebenfalls wertet das Landgericht einen Anruf des Haupttäters, rund 20 Minuten nach der Tat, bei einem der Angeklagten als ein Indiz für die Tatbeteiligung.

Auf die Revision durch die Anwälte hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Argumentationen befasst. Der Senat kann den Schlussfolgerungen des Landgerichts bezüglich der Tatbeteiligung nicht folgen:

„Die rechtsfehlerfrei festgestellte Bandenmitgliedschaft als solche erlaubt keinen Rückschluss auf eine konkrete Tatbeteiligung, da die Bande eine Vielzahl von Taten in häufig wechselnder Besetzung begangen hat. Dem unmittelbar tatbeteiligten, gesondert verfolgten S. war von einer Beteiligung der Angeklagten nichts bekannt; lediglich auf Nachfrage hat er bei seiner polizeilichen „Nachtragsvernehmung“, in der er Angaben gemacht hat, um eine Haftverschonung zu erreichen, von einem nicht belegbaren Gefühl berichtet, ohne irgendwelche Details nennen zu können. Dass der Haupttäter R. schließlich ca. 20 Minuten nach der Tatbegehung den Angeklagten B. angerufen hat, ist ohne Aussagekraft für dessen mögliche Beteiligung in der Planungsphase.“

Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg und die Sache wird an eine neue Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: 2 StR 488/12

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt