Urteilsanforderungen – Darstellung eines Vergleichsgutachtens betreffend Werkzeugspuren

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 345/10

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 42 Fällen von Einbruchsdiebstählen in Geschäfts- und Büroräume verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, welche Erfolgt hatte.

Das Landgericht hat die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen gewonnen, der die am jeweiligen Tatorten an den Schlössern gesicherten „Werkzeugspuren mit den bei den Angeklagten aufgefundenen“ Werkzeugen bezüglich der von ihnen verursachten Spurenbilder verglichen und im Ergebnis als tatverursachend identifiziert hatte.

Nach Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs genügen die Urteilsgründe nicht den sachlichen Anforderungen an die Darlegung von Sachverständigengutachten in den schriftlichen Urteilsgründen.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Die vom Landgericht vorgenommene, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung seiner Überzeugungsbildung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO S. 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235, 237 f.) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311,3l4), handelt (grundlegend. BGHST 39, 291, 297 ff.). Ein solches standardisiertes Verfahren ist aber ein Vergleichsgutachten betreffend Werkzeugspuren nicht, deshalb sind weitergehende Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt sind.“

Der Senat hob das Urteil des Landgerichts wegen sachlich-rechtlicher Darstellungsmängel auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.


Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt