Verhalten beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie (§ 184b StGB)

Der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie (Kinderpornos) wiegt schwer. Diese Straftat aus dem Sexualstrafrecht wird nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, sondern auch aufgrund der Sensibilität des Themas mit Vehemenz durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Bereits der Verdacht. Kinderpornografische Schriften zu besitzen kann erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Familie und Sozialleben haben. Ein späterer Freispruch kann diese Schäden nur selten wieder vollständig beseitigen. Aus diesem Grund sollte bereits früh im Ermittlungsverfahren ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden, um beispielsweise eine belastende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Rechtsanwalt kann durch frühzeitige Akteneinsicht aktiv auf das Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen.

Verdacht der Verbreitung oder des Sichverschaffens von Kinderpornographie

Der Verdacht des Umgangs mit Kinderpornographie kann auf ganz unterschiedliche Weise entstehen. Beispielsweise durch die Sicherstellung von Chatprotokollen oder anderen Daten bei einer dritten Person. Teilweise werden auch auffällige Zahlungsverhalten, beispielsweise bestimmte Summen auf Kreditkarten, zurückverfolgt. Häufig erfolgt auch ein Hinweis aus dem ehemaligen Bekanntenkreis, nicht selten aus Rache. Gelegentlich wird bei einer Hausdurchsuchung kinderpornografisches Material gefunden, die aufgrund eines ganz anderen Verfahrens durchgeführt worden ist (sog. „Zufallsfund“).

Immer häufiger anzutreffen sind auch sogenannte Honeypots. Das sind gezielt aufgestellte Fallen der Strafverfolgungsbehörden. Ermitteln die Behörden Betreiber von kinderpornografischen Webseiten, schließen sie diese Internetseiten häufig nicht direkt, sondern lassen sie noch für kurze Zeit am Netz.
Während dieser Zeit wird der Datenverkehr protokolliert und der mögliche Anschlussinhaber über die IP-Adresse ermittelt. Dabei ist jedoch noch nicht die Frage geklärt ist, wer tatsächlich den fraglichen Anschluss genutzt hat. Vor allem bei WLAN-Netzen ist ein Eindringen von Außenstehenden nicht ausgeschlossen, die dann den Internetausschluss für mögliche Straftaten nutzen. Auch bestehen Ansatzpunkte für die Strafverteidigung, wenn mehrere verschiedene Personen Zugriff auf den Computer hatten. Auf diese Möglichkeiten kann durch einen Rechtsanwalt rechtzeitig hingewiesen werden.

Was ist Kinderpornographie?

Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben verbreitet, vorführt, herstellt oder bezieht, macht sich gemäß § 184b Abs. 1 StGB strafbar. Mit Kindern meint der Gesetzgeber Personen unter 14 Jahre. Hier ist jedoch nicht nur das tatsächliche Alter der Person ausschlaggebend, sondern nach Rechtsprechung des BGH reicht es bereits aus, dass die Person jünger als 14 Jahre wirken soll. Somit liegt eine Strafbarkeit auch dann vor, wenn die Person tatsächlich schon über 14 Jahre alt ist, aber aufgrund ihrer Reife noch nicht diesem Alter entspricht. Wirkt die Person auf den Bildern älter als 14, aber noch jünger als 18 Jahren, ist dies ein Fall der Jugendpornographie (§ 184c StGB). Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Seit der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2008 ist auch die sexuelle Handlung „von“ Kindern strafbar. Damit sind vor allem sogenannten Posing-Fotos gemeint. Auf diesen sind nackte Kinder aufreizend inszeniert, ohne dass aktive sexuelle Handlungen begangen werden. Der BGH hielt diese Fotos vor der Gesetzänderung noch für nicht strafbar. Seit 2008 fallen aber auch diese Posings unter dem Begriff der Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB, wenn es sich dabei um Pornografie handelt.

Man kann auch aus Versehen zum „Täter“ werden, durch Aufrufen von Kinderpornos im Internet

Immer häufiger passiert es, dass Personen durch unglückliche Zufälle in das Visier der Ermittler geraten. Beispielsweise wenn sich bei dem Besuch von legalen Pornoseiten im Hintergrund verlinkte Webseiten öffnen, die möglicherweise Kinderpornographie beinhalten. Obwohl der Benutzer am Computer diese Bilder vielleicht gar nicht bewusst konsumiert, gelangen sie in den Cache des Computers und werden zumindest kurzfristig zwischengespeichert. Die kinderpornografischen bzw. jugendpornografischen Bilder werden zwar nach einiger Zeit gelöscht. Mit spezieller Software können durch Staatsanwaltschaft, LKA und BKA jedoch auch gelöschte Dateien auf den Festplatten wieder hergestellt werden.
Bereits die kurzfristige Speicherung im Cache kann als Besitz im Sinne des § 184b StGB verstanden werden. In diesen Fällen fehlt es jedoch häufig am Besitzwillen und damit am Vorsatz der Strafbarkeit.

Hier kann ein guter Strafverteidiger, möglicherweise unter Hinzuziehung eines Gutachters, aufzeigen, ob die Dateien wirklich aktiv betrachtet wurden oder lediglich ausversehen in den Cache wanderten. Aufschluss gibt zum Beispiel die Größe der Bilddateien. Handelt es sich lediglich um Größen von typischen „Vorschaubildern“ spricht dies gegen einen aktiven Konsum.

Wurde der Datenverkehr mitgeschnitten, kann zusätzlich ausschlaggebend sein, wie lange der Nutzer auf der Webseite verweilte und wie viele Klicks der Beschuldigte ausführte. Wenige Klicks bei einer langen Verweildauer können für die Annahme sprechen, dass die Webseite lediglich im Hintergrund aufgerufen wurde.

Verhaltenstipps beim Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornos

Mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie geht meist eine Hausdurchsuchung einher. Hierbei werden heutzutage vor allem Computer, Festplatten und Speichermedien wie DVDs oder USB-Sticks und ähnliches gesucht. Die Durchsuchung sollten Sie nicht aktiv behindern, es besteht aber auch keine Mitwirkungspflicht. Dies zählt auch für die Preisgabe möglicher Passwörter von verschlüsselten Festplatten, diese müssen nicht herausgegeben werden.Am wichtigsten ist, dass Sie zum Tatvorwurf schweigen und auch keine Angaben dazu machen, wem die Computer gehören und wer diese nutzt.
Auch darf bei der Hausdurchsuchung grundsätzlich das Telefonieren nicht untersagt werden. Nutzen sie daher die Chance und kontaktieren sie einen Rechtsanwalt, vorzugsweise spezialisiert auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Sollen Gegenstände sichergestellt werden, so geben sie diese nicht freiwillig heraus. Widersprechen sie der Sicherstellung. In diesen Fällen erfolgt zwar dann eine Beschlagnahmung, diese muss jedoch später richterlich bestätigt werden.

Vorladung zur Polizei wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie

Ebenfalls werden sie in der Regel eine Vorladung zur Polizei erhalten. Diese müssen und sollte Sie nicht wahrnehmen. Das weitere Vorgehen sollte mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht abgesprochen werden. Zumeist kann erst nach Akteneinsichtnahme der gesamte Tatvorwurf überblickt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Für spätere Einlassungen, nach Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger, ist noch genügend Zeit. Häufig ist es auch sinnvoller, wenn der Anwalt direkt Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt aufnimmt und hier möglicherweise bereits eine Einstellung des Verfahrens bewirken kann.

Gelingt die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 StPO, wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder unter Auflagen nach § 153a StPO erfolgt keine öffentliche Hauptverhandlung. Auch befindet sich eine Einstellung, anders als ein mögliches Urteil, nicht im polizeilichen Führungszeugnis. Vor allem bei geringen Mengen an kinderpornografischem Material, die keine schweren Handlungen zeigen, ist die Einstellung häufig eine für alle Seiten zufriedenstellende Möglichkeit der Verfahrensbeendigung.

Eintragung einer Straftat wegen Kinderpornos in das Führungszeugnis?

Kann eine Einstellung des Verfahrens nicht erreicht werden, stellt sich häufig die Frage nach der Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis. Eine Eintragung erfolgt bei einer Verurteilung von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten, soweit noch keine weiteren Strafen eingetragen sind. Kann somit eine Strafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erreicht werden, erfolgt keine „Vorstrafe“, die beispielsweise einem neuen Arbeitgeber angezeigt werden muss. Etwas Anderes gilt jedoch für Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte, bei denen schon der Verdachts des Besitzes von Kinderpornografischen Schriften zur Suspendierung führen kann.

Sind Sie Beschuldigter? Ab zum Strafverteidiger!

Was das beste Vorgehen ist und welche Verteidigungsstrategie im speziellen Fall am erfolgversprechendsten ist, muss individuell durch einen Strafverteidiger abgeklärt werden. Je früher im Strafverfahren die Arbeit des Rechtsanwalts beginnen kann, desto höher sind die Verteidigungschanden. Nur so lassen sich Probleme am Arbeitsplatz oder auch unschöne Vorführungen oder Hauptverhandlungen mit medienwirksamer Berichterstattung vermeiden und sachlich die Rechte der Betroffenen prüfen.

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