Verlängerte Sicherungsverwahrung verstößt gegen die EMRK

EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009

Erneut sorgt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für Aufsehen.  Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2009 stellte der EGMR fest, dass Deutschland mit der rückwirkenden Anwendung des geänderten §67d Abs. 3 StGB, der eine über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinausgehende Sicherungsverwahrung eines Verurteilten regelt, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro zu zahlen hat.

Der Beschwerdeführer M wurde nach bereits mehreren begangenen Straftaten zuletzt im November 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vom Landgericht Marburg verurteilt. Das Gericht ordnete die anschließende Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung an und begründete dieses mit dem psychiatrischen Gutachten, welches den Beschwerdeführer als gefährlichen Straftäter einordnet und weitere Straftaten als wahrscheinlich ansieht.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe längst verbüßt hatte und sich weiterhin in Sicherungsverwahrung befand, beantragte er mehrmals in den Jahren zwischen 1992 und 1998 die Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Hierbei blieb er jedoch erfolglos. Unter anderem lehnte das LG Marburg einen entsprechenden Antrag im Jahre 2001 ab und verwies auf die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers. Gleichzeitig bekräftigte das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und ordnete eine über die Maximalgesamtdauer von 10 Jahre gehende Sicherungsverwahrung an.

Eigentlich hätte der Beschwerdeführer spätestens nach 10 Jahren Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen.

Als auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Februar 2004 auf Grundlage des Charakters der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB zurückwies, legte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2003 eine Beschwerde beim EGMR ein und stütze diese auf sein subjektives Recht aus Art. 5 I EMRK.

Am 17. Dezember 2009 erschien daraufhin das Urteil des EGMR, das in der überzogenen Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch Deutschland feststellt. So stellt nach Ansicht der Straßburger Richter die verlängerte und über 10 Jahre hinausgehende Sicherheitsverwahrung einen Verstoß gegen Art. 5 I EMRK dar.

Zudem befanden die Richter des EGMR, dass die Sicherheitsverwahrung eine der härtesten Maßnahmen nach dem StGB und gleichzusetzen mit der Freiheitsstrafe sei. Eine verlängerte Sicherheitsverwahrung stelle eine zusätzliche und ungerechtfertigte Bestrafung dar, die über das zulässige Strafmaß hinausgeht. Hinzukommt, dass das in Deutschland keine ausreichende psychologische Betreuung der Häftlinge gewährleistet werde.

Folglich liegt in der Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 7 I EMRK vor. Ferner wird Deutschland zu einer Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro gegenüber dem Beschwerdeführer verurteilt.

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