Versicherung muss nicht das Risiko der Schutzgelderpressung tragen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht das Risiko einer Schutzgelderpressung tragen muss. Die Klage eines Restaurantbesitzers wurde abgewiesen. Er hatte immer wieder Anrufe mit dem Hintergrund der Schutzgelderpressung erhalten und war auf diese jedoch nicht eingegangen. Daraufhin häuften sich Einbrüche in seinem Restaurant und sein Wagen wurde beschädigt. Der Restaurantbesitzer wollte den entstandenen Schaden von der Versicherung begleichen lassen, diese lehnte jedoch ab und kündigte den Vertrag.
Nach Ansicht des BGH hätte sich der Restaurantbesitzer bereits zu Beginn der bedrohenden Anrufe an die Versicherung wenden und ihr davon berichten müssen.
(Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09)

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