Videovernehmung in der Hauptverhandlung

Der deutsche Strafprozess lebt vom Unmittelbarkeitsgrundsatz. Dies bedeutet einerseits, dass das Gericht wenn möglich das tatnächste Beweismittel heranziehen muss. Also zum Beispiel die direkte Zeugenbefragung vornimmt statt der Verlesung des Vernehmungsprotokolls der Polizei.

Es bedeutet jedoch auch, dass sich das Gericht unmittelbar selbst einen Eindruck von den Beweismitteln, zu denen auch Zeugen zählen, verschaffen muss. Trotzdem sieht das Strafverfahren einige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Videovernehmung im Strafprozess als Opferschutz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zeugenvernehmung entweder zuvor als Video aufgezeichnet werden und dann als Ersatz über § 255a Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingebracht werden oder aber es erfolgt eine Direktübertragung des Videosignals nach § 247a StPO in den Gerichtssaal.

Dazu muss die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugens drohen. In der Regel geht es hier um die sekundäre Traumatisierung, also dem erneuten Durchleben der Tat, inklusive der Verstärkung der bereits durch die Tat entstanden psychischen Schäden.

Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Im konkreten Fall lehnte das Landgericht die Übertragung per Videosignal der Zeugenaussage eines mutmaßlichen Opfers eines Sexualdelikts in den Gerichtssaal ab und begründet dies auch damit, dass es an der nötigen technischen Ausstattung am Gericht fehlen würde. Die Zeugin legte daraufhin durch ihren Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Das höchste deutsche Gericht ordnete daraufhin per einstweiliger Anordnung an, dass die Befragung mittels Videotechnik durchgeführt wird. Das Landgericht habe nämlich möglicherweise die Bedeutung der Tragweite des Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verkannt.

Mangelnde technische Ausstattung darf nicht Grundlage der Entscheidung sein

Ferner wertet das Bundesverfassungsgericht das Argument der mangelnden technischen Ausstattung als sachfremde Erwägung. In der Ermessensentscheidung, ob ein Zeuge mittels Videotechnik vernommen wird, dürfen somit nicht die technischen Voraussetzungen eine Rolle spielen.

Dies gebietet alleine schon der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Es darf nämlich beim Schutz des Zeugen nicht darauf ankommen, an welchem Gericht die Verhandlung stattfindet und wie gut jenes technisch ausgestattet ist.

Wirkung der einstweiligen Anordnung

Die einstweilige Anordnung verschafft der Beschwerdeführerin vorerst Schutz vor ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Zeugenaussage. Bei der einstweiligen Anordnung wird einerseits geschaut, ob die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich Erfolg haben könnte, und andererseits welche Nachteile entstehen würden, wenn eine Anordnung nicht getroffen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Nachteile im Falle einer fehlenden Anordnung, aber späteren Erfolg in der Hauptsache, für schwerwiegender, als die Nachteile durch die jetzige einstweilige Anordnung, falls sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet herausstellt. Daher wurde die einstweilige Anordnung getroffen. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Hauptsache jedoch noch offen.

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