Vorladung der Polizei: Zeugen müssen zukünftig erscheinen

Der Bundestag hat in der letzten Woche weitgreifende Änderungen der Strafprozessordnung verabschiedet. Die Freigabe von Online-Durchsuchung und Staatstrojaner führte verständlicherweise bereits zu einem breiten Medienecho, weniger bekannt dürfte bis dato die erhebliche Ausweitung polizeilicher Befugnisse gegenüber dem unbescholtenen Normalbürger geworden sein, speziell die Beschneidung seiner bisherigen Rechte in Bezug auf die Zeugenvernehmung:

Bisher musste eine Person einer Vorladung der Polizei weder als Zeuge noch als Beschuldigter folgen. Es stand jedem frei, ob er bei der Polizei erscheinen und mit den Beamten sprechen oder gegebenenfalls erst einen Anwalt kontaktieren wollte. Die Handlungsempfehlung ist dabei eindeutig –
Beschuldigte sollten einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nie folgen, sondern sich stattdessen den Rat eines Anwalts einholen. Bei Zeugen gibt es ebenfalls etliche Konstellationen, bei denen von einer Aussage ohne Beistand durch einen Anwalt dringend abzuraten ist. Denn in vielen Fällen wurden durch unbedachte Äußerungen aus Zeugen schnell Beschuldigte.

Durch die Gesetzesänderung ist das Ignorieren einer Vorladung der Polizei nun nicht mehr so einfach möglich. Mussten Zeugen bisher nur der Ladung des Gerichts (und selten „der Staatsanwaltschaft“) folgen, trifft diese Pflicht nun auch bei der Polizei zu. Zumindest wenn die Polizei den Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt. Bei Nichtfolgen einer Vorladung der Polizei können Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft drohen.

Es ist schwer abzuschätzen, was die gesetzliche Änderung für die Praxis bedeuten wird. Fest steht lediglich, dass sie mit einem weiteren Abbau von Beschuldigten- und Zeugenrechten einhergeht. Die neue Gesetzeslage bietet hohes Missbrauchspotential. Weder ist genauer definiert was „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ bedeutet, noch muss die Polizei bestimmte Fristen oder Formalien für ihre Ladung einhalten. So kann eine Vernehmung von Zeugen zum Beispiel auch während einer Wohnungsdurchsuchung erfolgen. Die Zeugen können sich dieser Situation nicht mehr entziehen und sich zum Beispiel nicht vorher durch einen Anwalt beraten lassen. Es bleibt jedoch dabei, dass jeder Zeuge bei seiner Vernehmung ein Anrecht auf die Anwesenheit eines Anwalts hat. Aus diesem Grund sollte auch bei solchen „Spontanvernehmungen“ im Zweifel auf die Anwesenheit des eigenen Anwalts bestanden werden.

Dies gilt vor allem darum, weil auch ein Zeuge nicht immer aussagen muss. So kann zum Beispiel ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen. Dies ist vor allem gegeben, wenn gegen Verwandte ermittelt wird. Auch kann ein Zeuge mit seinem Auskunftsverweigerungsrecht die Antwort auf Fragen verweigern, die ihn selbst in die Gefahr eines eigenen Strafverfahrens bringen könnten. Insbesondere in diesen Grenzfällen ist nicht davon auszugehen, dass die Polizei die Zeugen immer korrekt belehren wird. Daher sollte vor allem in solchen Konstellationen ein Anwalt kontaktiert werden, bevor einer Vorladung der Polizei gefolgt wird.

Für Beschuldigte ändert sich zum Glück nichts. Diesen steht es weiterhin frei, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Dabei ist den Beschuldigten weiterhin zu raten, dass sie umfangreich von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Stattdessen sollte der Kontakt zu einem Anwalt gesucht werden, der dann die weitere Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden übernimmt.

Sollten Sie sich im Zuge einer Vorladung als Zeuge für einen Zeugenbeistand interessieren, als einfacher Zeuge oder auch als Geschädigter, lesen Sie bitte hier weiter.

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