Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in Polen während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist

Das AG Wilhelmshaven hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.

Die vom Strafverteidiger des Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Oldenburg verworfen. Das LG stellt hierzu fest, dass der Angeklagte, der seit 1998 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügte und gegen den eine Sperrfrist bis September 2007 verhängt worden sei, im Jahre 2006 in Polen eine Fahrerlaubnis erworben habe. Im Oktober 2008 habe der Angeklagte eine Straße in Wilhelmshaven befahren. Er habe jedoch nach Ablauf der Sperrfrist keinen Antrag gestellt von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Nach der Entscheidung des 1. Strafsenat  des OLG Oldenburg ist die Revision des Angeklagten begründet. Die Feststellungen des LG Oldenburg tragen keine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zwar werde die Berechtigung nach § 28 I Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, durch § 28 IV FeV eingeschränkt, jedoch müsse die Sperrfrist ins Verkehrszentralregister eingetragen sein.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

So gilt nach § 28 IV 1 Nr. 4 FeV die Berechtigung nach § 28 I FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Nach dem ab 19. Januar 2009 geltenden § 28 IV 1 Nr. 4 FeV ist der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn ihm aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Voraussetzung ist nach der Neuregelung aber ferner, dass die Sperrfrist ins Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt ist.

Feststellungen dazu, ob die Sperrfrist im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt ist, lässt das landgerichtliche Urteil vermissen, weshalb die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch nicht tragen.

Das Urteil wurde vom Strafsenat aufgrund der erfolgreichen Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ss 102/10

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