Vorsatz bei der Rechtsbeugung durch den Richter

Der Strafprozess sieht den Richter im Strafprozess als neutrale Instanz zwischen dem Angeklagten mit seinem Anwalt und dem anklagenden Staatsanwalt. Diese neutrale Rolle kann der Richter nur als unabhängiges Organ erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich garantiert und die Richter verfügen zur Absicherung ihrer Unabhängigkeit über besondere Privilegien.

Sie sind nicht weisungsgebunden und sollen möglichst frei entscheiden können. Um die (richterliche) Unabhängigkeit zu schützen, muss der Richter auch vor zu harten Sanktionen bei Fehlentscheidungen geschützt werden, da er sich ansonsten nicht trauen würde, frei und unabhängig zu urteilen. Zivilrechtlich findet sich dieses Privilegium in § 839 Abs. 3 BGB, nachdem die Haftung bei Amtspflichtverletzung bei einem Richter nur gegeben ist, wenn er zugleich eine Straftat begangen hat.

Was ist Rechtsbeugung von Richtern?

Als Straftat kommt hier vor allem die Rechtsbeugung durch den Richter nach § 339 StGB in Frage. Wendet ein Richter vorsätzlich das Recht falsch an, kann er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden. Zusätzlich führt die Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zum Amtsverlust nach § 24 Nr. 1 DRiG. Die Rechtsbeugung verjährt regelmäßig nach fünf Jahren.

Wie lässt sich die Rechtsbeugung eines Richters nachweisen?

In der Praxis kommt es selten zu Verfahren wegen Rechtsbeugung gegen Richter. Das mag einerseits daran liegen, dass die meisten Richter Recht und Gesetz achten, aber auch an der schweren Nachweisbarkeit des Tatbestandes. Vor allem der subjektive Tatbestand, also die Vorsätzlichkeit, der Rechtsbeugung führt häufig zu Problemen.

Fallbeispiel zur Rechtsbeugung durch Richter

In einem aktuellen Fall hat ein Richter reihenweise Bußgeldsachen wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr nach § 72 OWiG eingestellt, da der Akte weder Messprotokoll noch Eichschein der Geräte zur Messung der Höchstgeschwindigkeit beigelegt wurden. Zu der Frage, wie weit hierbei bereits eine Rechtsbeugung vorliegen könnte, musste sich schließlich der BGH äußern (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 2 StR 479/13):

Freispruch in der ersten Instanz

Das Landgericht hatte den Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung noch freigesprochen. Denn der Richter müsse die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsansicht billigend verinnerlicht haben. Der Richter habe jedoch die Verfahren nicht eingestellt, um sich die Arbeit zu erleichtern, sondern weil er davon überzeugt war, dass es so richtig sei. Er habe somit lediglich eine andere Rechtsansicht, als die höheren Gerichte vertreten, entschied das Landgericht. In seinen Entscheidungsbegründungen habe sich der Richter auch umfangreich mit den Argumenten der höheren Gerichte auseinandergesetzt. Obwohl er zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt sei, sah das Landgericht den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt.

BGH erkennt die Rechtsbeugung des Richters

Der BGH erklärt jedoch in seiner Revisionsbegründung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Richter denkt „das Richtige“ zu tun. Es reicht aus, wenn er erkennt, dass seine Ansicht mit geltenden Gesetzen nicht vereinbar ist und er sein Handeln lediglich für „gerecht“ hält.

Erkennt der Richter somit, dass er das Gesetz falsch anwendet, ist jedoch von der Richtigkeit seines Handelns überzeugt, ist der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung gleichermaßen zu bejahen. Da er trotz Zurückweisung einiger Entscheidungen weiterhin gegen die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts entschied, nahm er billigend in Kauf, dass seine Rechtsansicht unvertretbar ist.

Die Revision war somit erfolgreich

Damit war die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich. Die Sache wird an das Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Bereits jetzt ist jedoch zu sagen, dass der BGH mit seiner Entscheidung deutlich gemacht hat, dass der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung viel früher erfüllt sein kann, als bisher angenommen. Ob es zukünftig jedoch häufiger zu Verfahren wegen Rechtsbeugung im Amt kommt, darf bezweifelt werden.

Siehe dazu: BGH, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 2 StR 479/13

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