Wertungswiderspruch bei Untreuehandlung

Der Angeklagte S. wurde vom Landgericht Oldenburg wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, Angeklagter B zu einer solchen von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Weitere Angeklagte wurden zu einer Geldstrafe und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Die Angeklagten S. und B wenden sich gegen das Urteil mit ihrer Sachrüge innerhalb der Revision. Diese haben in der Sache Erfolg und sind gemäß §357 StPO auf weiteren, nicht revidierenden Angeklagten zu erstrecken.

Die Feststellungen des Landgerichts Oldenburg enthalten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) gewisse Widersprüche, welche auch nicht in den Entscheidungsgründen aufgelöst werden. Aus diesem Grund halten die Schuldsprüche bzw. das Urteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte S sowie ein früherer Mitangeklagter veranlassten, dass die Firma des Angeklagten H einen Kaufvertrag in Höhe von 1.286,00 Euro mit der litauischen Bank U. banko schlossen. Gegenstand des Kaufvertrages waren zehn LKW mit Kühlaufliegern. Die Bank schloss daraufhin einen Leasingvertrag über die LKW mit der Firma U. Rent als Leasingnehmerin. Die Lieferung bzw. die Auslieferung der LKW war jedoch seitens der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

Weiter heißt es:

Vielmehr sollten von dem seitens der U. banko gezahlten Kaufpreis 42,5 % an die U. Rent zurückfließen, 12,5 % sollte der Angeklagte S. erhalten, 30 % die als Verkäuferin auftretende deutsche Firma und 15 % ein „involvierter Direktor“ der Bank. Dessen Beteiligung hat das Landgericht, ebenso wie diejenige „anderer relevanter Entscheidungsträger der beteiligten litauischen Firmen“ zugunsten der Angeklagten unterstellt, da es ihre Einbindung in die Tat weder positiv feststellen noch hat ausschließen können.

Als die litauische Bank 579.010 Euro an die Firma des Angeklagten H gezahlt hatte, trat der Angeklagte und Vermittler St. gegenüber der Bank als Verkäuferin der LKW auf, so dass die litauische Bank weitere 707.795 Euro an die Firma des Angeklagten B auszahlte.

Wie der Strafsenat nun feststellt, ist der vorangegangene Ablauf der Untreuehandlung nicht mit der Feststellung des Landgerichts zu vereinbaren und würden sich Widersprüche aufdrängen über den komplexen Tathergang.

Mit diesem Sachverhalt unvereinbar ist indes die Feststellung des Landgerichts (UA S. 10), dass der Geschäftsführer der U. Rent am 12. August 2006 die Firma B. aufsuchte, „um sich die Lkw zeigen zu lassen“, und der frühere Mitangeklagte Stä. aus diesem Anlass telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten St. aufnahm, „um zu erfragen, welche Grundstücke er den litauischen Besuchern zeigen solle, um die erforderlichen Abstellmöglichkeiten für die Lkw nachweisen zu können“; denn danach ging der Geschäftsführer der U. Rent ersichtlich davon aus, dass die Lkws geliefert werden sollten. Dies steht jedoch in einem offen Widerspruch zu der Feststellung, dass an die U. Rent 42,5 % des Kaufpreises zurückfließen sollten, mithin die dort Beteiligten notwendig um den Scheincharakter der Geschäfte wussten.

Fraglich ist jedoch die vom LG festgestellte Absprache, insbesondere die unterstellte Kenntnis über die nicht beabsichtigte Lieferung der LKW auf Seiten der litauischen U. Rent.

Dieser Widerspruch wird im Urteil nicht aufgelöst. Vielmehr wird der Besuch des Geschäftsführers der U. Rent bei der Firma B. in der Beweiswürdigung mehrfach belegt. Die Widersprüchlichkeit entzieht dem Urteil die Grundlage; denn ist es danach möglich, dass die Verantwortlichen der U. Rent von einer Lieferung der Lkws ausgingen, so entfällt ein wesentlicher Bestandteil der vom Landgericht angenommenen Untreuehandlung. Der Schädigung der Bank müssen dann völlig andere Absprachen zwischen den Beteiligten zugrunde gelegen haben. Danach hat das Urteil keinen Bestand; denn ihm kann vor diesem Hintergrund – insbesondere auch im Hinblick auf die teilweise Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich der Tatbeteiligung auf litauischer Seite – nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass sich die Angeklagten unabhängig von den genauen Vorgängen in Litauen und den Einzelheiten der dort getroffenen Absprachen auf jeden Fall der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht haben.

Demnach ist die Sache erneut zu verhandeln und der Widerspruch in den Feststellungen des LG Oldenburg aufzulösen.

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