Wissens- und Vollständigkeitserklärungen bei Unternehmenskäufen

Vor Unternehmenskäufen oder Kapitalmarkstransaktionen werden Vorstände oder Geschäftsführer häufig zu Wissens- und Vollständigkeitserklärungen aufgefordert. Dabei müssen Fragekataloge beantwortete werden; Kontrollfragen werden abgeprüft; es wird eruiert, ob keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden und ob die Unterlagen vollständig und aktuell sind; Bestätigungen hinsichtlich der Unternehmensplanung werden abverlangt.
Nun stellt sich die Frage inwieweit eine Haftung besteht, wenn Fragen und Erklärungen (vorsätzlich oder fahrlässig) falsch abgegeben wurden. Die Abgabe solcher Erklärungen stellt lediglich eine Voraussetzung dar, damit ein Vertrag zwischen Dritten entsteht. Entweder zwischen Verkäufer und Käufer (Unternehmenskauf) oder zwischen dem Unternehmen und der Investmentbank (beim Börsengang).
Handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, so ist die Haftung des Managements begrenzt. Sie kommt in Frage bei einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Dazu müsste die Erklärung aber wissentlich falsch oder zumindest bedenkenlos abgegeben worden sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit der quasivertraglichen Haftung nach § 311 III BGB. Diese greift jedoch nur, wenn Vertragsfremde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben und so die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflussen. Hier muss bedacht werden, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nicht automatisch ein solches Vertrauen in Anspruch nehmen.
Bei Kapitalmarktstransaktionen werden von den Banken neben den oben geschilderten Wissens- und Vollständigkeitserklärungen noch Bescheinigungen des Managements zur Vermeidung von Prospekthaftung verlangt. Im Haftungsprozess kann die Bank den Manager so jedoch nur wegen Abwehrkosten in Regress nehmen. Das Unternehmen kann den Manager im Prospekthaftungsfall eher in Regress nehmen. Dies jedoch im Rahmen der allgemeinen Managerhaftung und nicht aufgrund der abgegebenen Erklärung.
Bei Unternehmenskäufen kann es nur dann zu einer persönlichen Haftung des Managers kommen, wenn der Verkäufer als Haftungspartei ausfällt. Ist dies jedoch der Fall, so ist eine Haftung fast nicht mehr abzuwehren.
Bei Übernahme und Fusion ist die Haftung etwas anders gestaltet. Hier kann ein Haftungsfall bereits dann entstehen, wenn keine ausdrückliche Wissens- oder Vollständigkeitserklärung abgegeben wurde, der Manager aber fahrlässig etwas verschwiegen hat. Dies begründet sich damit, dass die Rechtsprechung eine Haftung dann bereits bejaht hat, wenn der Betreffende an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
(FAZ vom 09.06.2010 Nr. 130, S. 19)

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