Zoll entdeckt Untergrundlabor für Dopingmittel in Lübeck – Haftbefehl

Diesen Februar finden die Olympischen Winterspiele in Pyeongchang (Südkorea) statt. Das offizielle Motto der olympischen Bewegung lautet citius, altius, fortius („schneller, höher, stärker“). Immer wieder kommt es bei Olympia deswegen zu unerlaubter Leistungssteigerung durch Doping. In diesem Jahr dürfen Russlands Sportler wegen des vorausgegangenen Dopingskandals nur unter neutraler Flagge teilnehmen. Aber auch andere Ländern wurde in der Vergangenheit schon beim Dopen erwischt. In Deutschland ist Doping im Profisport offiziell verboten.

Bei einer Hausdurchsuchung in der Nähe von Lübeck haben Zollfahnder jetzt ein Untergrundlabor für Dopingmittel entdeckt. Dabei wurden verbotene Substanzen, Laborutensilien und 5000 Euro Bargeld sichergestellt. Nach Angaben der Zollfahndung Hamburg wurden 2.000 Tabletten, ein halbes Kilo Dopingwirkstoff und mehr als 100 Ampullen mit verbotenen Mitteln gefunden. Der Schwarzmarktwert der sichergestellten Dopingmittel beläuft sich auf etwa 12.000 Euro. Das Amtsgericht München hat Haftbefehl erlassen. Laut Vorwurf sollen über das Dopinglabor Dopingwirkstoffe erhalten und weiterverkauft worden sein. Die Ermittlungen dauern an.

Strafbarkeit von Vertrieb, Herstellung und Einnahme von Dopingmitteln

Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz) regelt die Strafbarkeit für den Besitz, das Inverkehrbringen, die Herstellung, den Handel und das Verschreiben von Dopingmitteln. Aber auch die Einnahme von Dopingmitteln („Selbstdoping“) zur Verschaffung eines Vorteils in einem Wettbewerb des organisierten Sports steht in Deutschland unter Strafe. Das Anti-Doping-Gesetz ist 2015 in Kraft getreten. Wer illegale Substanzen einnimmt und an den olympischen Spielen oder anderen Sportwettkämpfen teilnimmt, macht sich deswegen unter Umständen strafbar.

Das reine „Freizeitdoping“ ist in Deutschland nicht strafbar. Dies gilt zumindest für die Einnahme und den Besitz von geringen Mengen der Stoffe. An offiziellen Wettkämpfen darf man dann aber nicht mehr teilnehmen. Der Erwerb und Handel mit Dopingmitteln steht dagegen auch im privaten Bereich unter Strafe.

Zu den verbotenen Wirkstoffen zählen Substanzen wie Anabolika, Wachstumshormone oder Amphetamine. Ebenfalls verboten sind sogenannte Stimulanzien, also Aufputschmittel wie Amphetamin, Kokain, Ecstasy und Ephedrin (Hustenmittel). Hinzukommen Narkotika zur Schmerzlinderung und Anabolika wie Nandrolon, Metandienon, Testosteron und Stanozolol sowie Peptidhormone, Erythropoietin und das Wachstumshormon HGH. Die Liste der verbotenen Stoffe ist lang und wird regelmäßig aktualisiert.

Welche Strafen drohen bei Doping?

Für den Erwerb und den Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings für sportliche Wettkämpfe (Leistungssteigerung durch Selbstdoping) ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Wer wie in Lübeck große Mengen illegaler Substanzen in einem Labor herstellt und vertreibt, muss mit höheren Strafen rechnen. Wer durch das Herstellen oder Handeln eine große Anzahl an Menschen gefährdet oder gewerbsmäßig handelt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft. Der gleiche Strafrahmen gilt, wenn Dopingmittel minderjährigen Personen zugänglich gemacht werden.

Drohen weitere Durchsuchungen und Strafverfahren gegen Abnehmer?

Ob aufgrund des Dopingmittelfundes im Untergrundlabor in Lübeck weitere Strafverfahren gegen Käufer und Verkäufer eingeleitet werden und weitere Durchsuchungen folgen, bleibt abzuwarten. Auszuschließen ist nicht, dass mögliche „Kundeninformationen“ bei der Durchsuchung gefunden wurden. Häufig sind solche Entdeckungen Ausgangspunkte für mehrere hundert Ermittlungsverfahren gegen mögliche Käufer.

Strafverteidigung beim Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz

Werden bei einer Durchsuchung illegale Substanzen aufgefunden, kann daraus noch nicht zwingend geschlossen werden, wem diese gehören oder welche Person sie vertreibt. In vielen Fällen konnte Rechtsanwalt Dr. Böttner bei frühzeitiger Beauftragung bereits Einstellungen im Ermittlungsverfahren erreichen. Insbesondere wenn nur eine geringe Anzahl an Dopingmitteln aufgefunden wurden, stehen die Chancen einer Einstellung sehr gut. Dasselbe gilt beim Vorwurf, solche Mittel erworben zu haben. Vor allem bei einer Bestellung über das Internet ist häufig nicht klar, wer genau diese Bestellung aufgegeben und die Ware empfangen hat.

Sollten Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten haben oder bei Ihnen durchsucht worden sein, nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt mit uns auf, damit wir die Strafverteidigung frühzeitig in die richtigen Bahnen lenken können.

Foto: I-vista / pixelio.de

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