Zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei Diebstahl

Der wegen gravierender Vergehen im Sexualstrafrecht Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bis 1998 verbüßte er die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Seit 1998 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.

Das LG Regensburg erklärte mit Beschluss vom 10.03.2011 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 17.05.2011 nach Art 316 e III EGStGB für erledigt und hat weitere Bestimmungen zur Führungsaufsicht getroffen.

Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und legte sofortige Beschwerde ein. Dies wurde so begründet, dass bei der Prüfung einer Erledigterklärung nach Art. 316 e III EGStGB nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf die Vortaten abgestellt werden müsse. Eine Sicherungsverwahrung könne daher erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auch die für ihre Anordnung maßgeblichen Vortaten nicht mehr § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung unterfallen. Bei einem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung vorbestraften Untergebrachten sei dies jedoch nicht der Fall.

Nach Ansicht des 1. Strafsenats war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 I Nr. 3 StGB könne nach § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung keine Sicherungsverwahrung mehr angeordnet werden. § 66 I StGB sei insofern nicht anwendbar, weil der Wohnungseinbruchsdiebstahl keine gegen die in § 66 I Nr. 1 a StGB genannten Rechtsgüter gerichtete Straftat sei und auch nicht den in § 66 I Nr. 1 b StGB aufgezählten Abschnitten des Strafgesetzbuches unterfalle. Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des geltenden Rechts wäre also nicht mehr möglich.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Nach Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist eine nach § 66 StGB in der vor dem 1.1.2011 geltenden Fassung rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können.

Die grundsätzliche Wertung des Gesetzes sollte auch zugunsten derjenigen Personen durchgreifen, bei denen die Sicherungsverwahrung bereits vollzogen wird. Danach können bestimmte Delikte die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Zukunft nicht mehr rechtfertigen (BT-Drs. 17/3403 Seite 81). Folglich ist eine vor dem 1.1.2011 angeordnete Sicherungsverwahrung ohne weitere Voraussetzungen für erledigt zu erklären, wenn ihre Anordnung auf der Grundlage der in der Anlassverurteilung getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr möglich wäre. Soweit es dabei auf die rechtliche Einordnung der Anlass- und Vortaten ankommt, ist nicht auf die rechtliche Würdigung in dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil, sondern auf die rechtliche Bewertung abzustellen, die diese Taten nach dem Strafgesetzbuch in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung erfahren würden (BT-Drs. 17/3403 Seite 81). Danach hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung zu Recht für erledigt erklärt.

Der Strafsenat hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Die Anwendbarkeit der  Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB verursacht immer wieder problematische Entscheidungen der Instanzgerichte, die teilweise durch die Revisionsgerichte, teilweise erst durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert werden.

Fallen richtige Entscheidungen wie vorliegend zugunsten des Untergebrachten aus, wird oftmals durch die Staatsanwaltschaften versucht, entgegen den jeweils anzuwenden Gesetzesfassungen eine Abänderung und eine Ausweitung der Sicherungsverwahrung zu erreichen. Das OLG Nürnberg hat dem meines Erachtens zu Recht eine Absage erteilt.

1. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 1 Ws 118/11

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt