Zum Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers

Gegen den Betroffenen ist beim AG Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig. Die ihm ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen.

Der Strafverteidiger des Betroffenen hatte beantragt, ihm eine Abschrift der Bedienungsanleitung des Messgeräts zukommen zu lassen. Diesen Antrag lehnte das AG und räumte dem Strafverteidiger lediglich die Möglichkeit ein, die Bedienungsanleitung nach vorherige Absprache in den Räumen des Autobahnpolizeireviers Hildesheim einzusehen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, dessen Verteidiger in Hamburg niedergelassen ist.

Nach Ansicht der Kammer des Landgericht ist die Beschwerde begründet, da dem Verteidiger des Betroffenen ein Akteneinsichtsrecht nach § 46 I OWiG i. V. mit § 147 StPO zustünde, welches auch die Bedienungsanleitung erfasse.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Das Recht auf Akteneinsicht umfasst alle Akten und Aktenteile, einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird und die zur Begründung des Anspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 60, Rd. Nr. 97). Aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit folgt, dass Schriftstücke, Unterlagen, Bild- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten, diesem nicht ferngehalten werden dürfen, da dies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bedeuten würde. Sofern sich diese Vorgänge nicht in den Ermittlungsakten befinden, sondern in anderen Akten oder bei anderen Behörden, so müssen auch diese den Akten zugänglich gemacht werden. Das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich bereits aus seinem Recht, den Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich ist (so auch AG Neuruppin ZfSch 2009, 177-178).
Zudem erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht, wie das Amtsgericht meint, lediglich auf Einsicht in die Originalbedienungsanweisung in den Räumen der Dienststelle. Eine Reise nach Heidenheim nur zu dem Zweck, das Original der Bedienungsanleitung des Messgeräts einzusehen, kann dem Verteidiger des Betroffenen nicht zugemutet werden, da die weite Reise von Hamburg mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (so auch BayObLG NJW 1991, 1070 ff  zur Einsichtnahme einer polizeilichen Videoaufzeichnung; unter Bezugnahme darauf auch AG Kleve, VRR 2008, 357).“

Der Beschluss des AG wurde aufgehoben.

1. Kammer für Bußgeldsachen des LG Ellwange, Az.: 1 Qs 166/09

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