Zum Begriff der „staatlichen Stelle“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bei einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung

5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 253/09

Der Angeklagte hatte in den Jahren 1993 und 1994 mehrer Straftaten begangen, die sich auf die Einfuhr und das Handeltreiben von Haschisch bezogen. Erst im Jahre 2003 wurden die Straftaten entdeckt und am 8.6.2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet.

Grund für die Verzögerung war die Tatsache, dass der Angeklagte zwischenzeitlich nach Spanien umgezogen und erst ab 11.7.2004 wieder nach Berlin zurückgezogen war. Die Meldebehörden hatten ihrerseits diese Adressen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Demnach ist aber kein Verstoß gegen Art. 6 MRK möglich.

Der 5. Strafsenat des BGH hält die Revision des Angeklagten aus folgenden Überlegungen für begründet:

“Das Landgericht verengt seine Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unzulässigerweise allein auf die Justizbehörden. Diese sind zwar die wesentlichen Adressaten dieses Gebots gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. In diesem Sinne wird deshalb auch in der strafgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich danach unterschieden, ob die Verzögerung in den Verantwortungsbereich der Justizbehörden oder des Angeklagten fällt (BVerfG [Kammer] StV 2006, 73 ff.; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 21, 25, 27).“

Dies richtet sich allerdings nicht ausschließlich an die Justizbehörde, sondern „an die Vertragsstaaten an sich, die dafür Sorge zu tragen haben, dass die Strafverfahren in angemessener Frist mit einer Entscheidung enden“. Indem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte von den „nationalen Behörden“ spricht und die Menschenrechtskonvention die Einhaltung von gewissen Standards in den Konventionsstaaten abzielt, lässt er eine solche Auslegung und Beschränkung der Begrifflichkeit auf die Justizbehörde nicht zu. Vielmehr werden „innerstaatliche Behörden“ in den Verantwortungsbereich des Staates genommen, die allesamt einen Ausgleich von „Verfahrensunrecht“ zu leisten haben. Somit ist allein die Frage, ob die Verfahrensverzögerung von einer staatlichen Stelle und nicht nur der Justizbehörde zu verantworten ist.

Unter dem Gesichtpunkt, dass sich Deutschland generell eine Verzögerung durch jedwede staatliche Stelle im Strafverfahren zuzurechnen hat, ist demnach das Verhalten der Meldebehörde (rechtswidriges) staatliches Handeln im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Dieses fand jedoch im vorangegangenen Urteil des LG Berlin im Hinblick auf die Strafbemessung keine Berücksichtigung.

Des Weiteren liegt die Strafauffälligkeit des Angeklagten mehr als 15 Jahre zurück. Er selber ist längst in der Gesellschaft eingegliedert und hat sich seitdem nicht mehr kriminell betätigt. Fraglich ist daher, ob dieser Umstand zu einer Strafmilderung oder gar den Strafausschluss führt, da das Handlungsunrecht keiner weiteren Bestrafung und davon ausgehenden Warnfunktion bedarf.

Der 5. Strafsenat lässt diese Frage zwar offen, gibt aber eine Tendenz vor:

„Daher kann offen bleiben, ob das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung dem Gesichtspunkt das gebotene Gewicht eingeräumt hat, dass der unbestrafte 45-jährige Angeklagte seine kriminellen Handlungen vor 15 Jahren von sich aus beendet und seither sozial eingeordnet gelebt hat. Dann hätte vor dem Hintergrund eines kaum mehr vorhandenen Bedürfnisses nach spezialpräventiver Einwirkung die besondere Härte, die eine Haftverbüßung für den Angeklagten nunmehr mit sich gebracht hätte (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), gleichfalls noch näherer Erörterung bedurft“

Folglich müssten Tatsachen vorliegen und ferner vom Gericht als begründet angesehen werden, die für eine solche Härte der Haftverbüßung nach mehr als 15 Jahren sprechen. Obwohl es hieran im vorliegenden Fall fehlt, liegt es auf der Hand, dass ein Festhalten an dem eigentlichen Strafmaß als überzogen angesehen werden kann. Darüber wird das Gericht unter Erwägung der zwei genannten Strafmilderungsgründe erneut zu entscheiden haben.

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