Zum Ersatz der Reisekosten auswärtiger Wahlverteidiger nach Änderung des § 142 Abs. 1 StPO

Das Amtsgericht Witten hatte sich im folgenden Beschluss mit der Frage nach dem Ersatz der Reisekosten seines auswärtig tätigen Wahlverteidigers zu beschäftigen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten ist dem Rechtsanwalt, der als Wahlverteidiger des Beschuldigten zum Gerichtstermin reiste, der Ersatz der notwendigen Auslagen in Höhe von 947,72 Euro als erstattungsfähig zuerkannt worden. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Bochum legte hiergegen Beschwerde ein. Seiner Auffassung nach seien die Kosten für den auswärtigen Verteidiger nicht erstattungsfähig.

Über die Beschwerde entschied das zuständige Gericht wie folgt:

Nach Ansicht des Gerichts hat die Rechtspflegerin zu Recht die hier streitigen Mehrkosten in Höhe von 80,44 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) als erstattungsfähig angesehen. Nach der Neufassung des § 142 StPO ist für den beizuordnenden Pflichtverteidiger das Merkmal der Ortsansässigkeit aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Nach der Gesetzesbegründung ist für die Bestellung des Pflichtverteidigers ausdrücklich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger von erheblicher Bedeutung. Mit Schreiben vom 02.02.10 hat der Verteidiger das Bestehen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses geltend gemacht. Würde es sich somit bei dem Verteidiger der Angeklagten um einen Pflichtverteidiger handeln, so wären die hier streitigen Mehrkosten erstattungsfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann demgegenüber ein Wahlverteidiger nicht pflichtgestellt werden, so dass auch in diesem Falle die hier streitigen Mehrkosten erstattungsfähig sind.

Az.: 9 Ds-63 Js 63/09 – 44/09

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